Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

208 1858. 
Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabackspflanzer besondere Vermessungskosten ver- 
ursacht werden dürsen. Die Ortsvorstände sind verpflichtet, sic bei dieser Prüsung zu 
unterstützen. 
§. 21. 
Nach geschehener Prüfung der Angaben wird dem Tabackspflanzer die zu entrich- 
tende Steuer berechuct und bekannt gemacht. Die Zahlung muß erfolgen, sobald der 
Steuerschuldner die Hälfte seines Erndtegewinns in andere Hände bringt, oder wenn 
eine Veräußerung des Tabacks früher nicht Statt gesunden hat, bio zum 1. August des 
nach der Erndte folgenden Jahres. 'e 
Der Eigenthümer, Pächter oder andere Besitzer eines mit Taback bepflanzten 
Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen 
einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen andern hat an- 
pflanzen und behandeln lassen. 
23. 
Treten gänzlicher Mißwachs oder andere Unsälle ein, die außerhalb des gewöhn- 
lichen Wilterungswechsels liegen, und die Erndte ganz oder zum größten Theil verderben, 
so soll die Steuer nach dem Umfange des Schadens erlassen werden. 
8. 24. » 
Sowohl wegen Anmeldung und Revision der Tabackspflanzungen als wegen des 
Remissionsverfahrens sind die von Unserem Fürstlichen Geheimen Raths-Collegium 
deßhalb zu ertheilenden näheren Vorschristen zu befolgen. 
25. 
Wereinemit Taback bepflanzte Bodenfläch ichtig augiebt, oder ganzverschweigt, 
macht sich einer Steuerdefraudation schuldig, sobald das verschwiegene Flächenmaaß 
über den zwanzigsten Theil des ganzen mit Taback bepflanzten Bodens und sechs Quadrat- 
ruthen oder mehr beträgt. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Besunde 
geringer, so wird davon bloß die Steuer ohne weitere Strafe erhoben. 
. Abschnitt. 
Bestimmungen, welche die Wein= und Tabacks-Stemner zugleich 
angehen. 
KS. 20. 
Wegen richtiger Erhehung und Berechnung der Gefälle kommen die Bestimmungen
	        
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