Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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33. Statistik. 
  
Auf Grund der durch den Beschluß des Bundesraths vom 5. Juli d. J. (Central-Blatt S. 831) ertheilten 
Ermächtigung hat der Ausschuß des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem 
Ausschuß für Handel und Verkehr in der Sitzung vom 28. September d. J. beschlossen, 
den nachstehenden vorläufigen Bestimmungen über die Statistik des Waarenverkehrs des Zoll- 
gebiets mit dem Auslande aus Anlaß des bevorstehenden Zollanschlusses von Hamburg, 
Bremen und einigen preußischen und oldenburgischen Gebietstheilen die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 3. Oktober 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Vorläufige Bestimmungen 
über die 
Statistik des Waarenverkehrs des Zollgebiets mit dem Auslande aus Anlaß des be- 
vorstehenden Zollanschlusses von Hamburg, Bremen und einigen preußischen und 
oldenburgischen Gebietstheilen. « 
In Folge des am 15. Oktober d. J. bevorstehenden Anschlusses von Hamburg, Bremen und 
einigen preußischen und oldenburgischen Gebietstheilen an das deutsche Zollgebiet werden die zur Aus- 
führung des Gesetzes, die Statistik des Waarenverkehrs mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 261) ergangenen Bestimmungen vom 20. November 1879 (Central-Blatt für das Deutsche 
Reich S. 676), sowie die dazu erlassenen Dienstvorschriften vom 21. November 1879 (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich S. 687) vom Tage des Zollanschlusses ab in folgenden Punkten ergänzt beziehungsweise 
geändert: 
I1. Ausführungsbestimmungen. 
Anmeldung für den Waarenverkehr der Freibezirke Bremen und Brake. 
. 1. 
Die Waaren, welche ô 
1. von See oder vom Zollauslande in die Freibezirke Bremen oder Brake eingehen, 
2. aus diesen Freibezirken nach See oder nach dem Zollauslande ausgehen, 
3. aus denselben zum Eingang unmittelbar in den freien Verkehr oder mit Begleitpapieren ab- 
gefertigt werden, 
sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zoll- 
gebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 und den dazu gegebenen Ausführungsbestimmungen an- 
zumelden, soweit nachstehend nicht besondere Anordnungen getroffen sind. 
S. 2. 
Als von See in die Freibezirke ein= oder aus denselben nach See ausgehend gelten diejenigen 
Waaren, welche nach Ankunft von See, beziehungsweise zur Ausfuhr nach See 8 dem Transport von 
der Zollgrenze oberhalb Geestemünde über die Weser oder auf dem Transport über die Freihäfen von 
Bremerhaven oder Geestemünde nach den Freibezirken Bremen oder Brake oder umgekehrt durch das Zoll- 
gebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch wenn dieser Transport landwärts oder mit 
Umladung auf der Unterweser oder in einem Hafen der Unterweser stattfindet.
	        
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