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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XVI. Jahrgang. ÖO 44.
Berlin, Freitag, den 26. Oktober 1888.
2. Statistik: Bundesrathsbeschluß, betr. Genehmigung der
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Zollanschluß von tisti . .. ..
Hamburg und Bremen, sowie angrenzender preußischer und aersnge Bestimmungen über die Statiftik des Waaren 1.
oldenburgischer Gebieistheile, — Organisation der ham- 3. Handels- und Gewerbe-Wesen: ' Neues Verzeichniß der,
burgischen Soll un“ benerverwaltung; deögl. der im Königreich Bayern regelmäßigen Untersuchungen unter-
bremischen Zoll= und Steuerverwaltung; — Veränderungen liegenden und den Anforderungen der Reblaus-Konvention
im Bestande der oldenburgischen Joll= und Steuerstellen; entsprechend erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 2921
— Errichtung einer Zuckersteuerstelle; — Bundesraths- 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 11I. Nachtrags
Sehlabt, beir eeri * oode den aussuß für zur amtlichen Schiffsliste für 1888 923
oll- un euerwesen aus Anlaß der Zollanschlusse be- · . - "«'
schlossenen Regulative . Seite 913 5. Kolheihesen- Ausweisung von Auslämndern aus dem
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Am 15. Oktober 1888 sind folgende Gebietstheile dem Zollgebiet angeschlossen worden:
I. An der Unterelbe:
1. Das bisher außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze befindlich gewesene hamburgische
Gebiet mit Ausnahme des verbleibenden Freihafengebiets zu Hamburg und der Hafenanlagen zu
Cuxhaven.
Die Zollgrenze um das verbleibende hamburgische Freihafengebiet hat den folgenden Lauf:
Von dem westlichen Endpunkt der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung folgt die Zollgrenze der
elbseitigen Wasserlinie der äußeren Pallisaden und der schwimmenden Abfertigungsstelle Vorsetzen bis zum
südlichsten Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs der Westseite dieser Brücke das südliche Ufer
des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zollgebiet einschließend. Von hier ab folgt die Zollgrenze
dem Südufer des Binnenhafens am Uferrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder und setzt
sodann ihren Lauf an der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der Zoll-
schuppen bis zur Kannengießerbrücke fort. Von dem östlichen Ende dieser Brücke wendet sich die
Zollgrenze nach Süden, folgt dem östlichen Uferrande des Kleinen Fleths, dann dem nördlichen und
demnächst dem östlichen Uferrande des St. Annenfleths, überschreitet den Brookthorquai und die
Geleise der Quaibahn an der östlichen Seite der Brookthorquaibrücke, wendet sich am Ufer des
Brookthorhafens auf einer kurzen Strecke nach Osten bis zu der dort aufgestellten Grenztafel und
überschreitet sodann diesen Hafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an
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