Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Nr.  der  Vorstellungsliste
für  18

Der  (Stand  und  Gewerbe.)

geboren  am

(Kreis,  Regierungsbezirk,

wird  hiermit  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots

Die  Landsturmpflichtigen  unterliegen  in  Friedensaußerordentlichen
  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  und
Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  in  der  Regel  nach
klassen  unterliegen  den  für  die  Landwehr  bzw.  Seewehr
ordnung,  durch  welche  der  Landsturm  aufgelöst  wird,  hört
wiesenen  Mannschaften,  welche  nicht  zum  aktiven  Dienst
Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachihren
  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,
die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der
Bezügliche  Gesuche  sind  an  den  Zivil-Vorsitzenden  der
in  welchem  die  Gesuchsteller  dem  Landsturm  überwiesen  sind.
Mit  dem  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in
erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots.
dem  vollendeten  fünfundvierzigsten  Lebensjahre,  ohne  daß
Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und

Oberder
  ten

Der  Militär-Vorsitzende.