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un Folge des Zollanschlusses von Hamburg und Bremen, sowie einiger preußischer Gebiets-
theile (Central-Blatt S. 913 ff.) sind in den Verwaltungsbezirken der Königlich preußischen Provinzial-
Steuer-Direktionen zu Altona und Hannover folgende Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen
der Zoll= und Steuerstellen eingetreten:
Im Direktionsbezirk Altona.
A. Hauptzollamt Altona.
I. die Zollabfertigungsstellen
à) auf den Pontons unterhalb des Neumühlener Kai,
b) am Baumwall in Hamburg,
c) an der Dampfschiffsbrücke zu St. Pauli,
d) an der Dampfschiffsbrücke zu Altona
sind aufgehoben.
II. Dem Hauptzollamt sind für die Folge unterstellt:
1. Die Zollabfertigungsstellen
a) am Holzhafen,
b) am Seeschiffhafen mit der Station am Neumühlener Kai,
) am Altonaer Bahnhof;
2. das Nebenzollamt zu Blankenese, welches gleichzeitig in ein Nebenzollamt ll. umgewandelt ist,
3. das Steueramt l. zu Altona (Rainweg 6),
4. das Steueramt I. Pinneberg.
III. Befugnisse der Amtsstellen.
1. Das Hauptzollamt (mit Niederlage) ist zu jeder Zollerhebung und zu jeder durch die Zoll-
gesetze vorgeschriebenen Abfertigung befugt, mit alleiniger Ausnahme der Befugniß, hartes
Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge (Nr. 4162 des Zolltarifs) abzufertigen.
Außerdem sind demselben noch folgende besondere Befugnisse beigelegt, nämlich:
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden
a) Zuckers aller Art,
b) Branntweins, sowie derjenigen Branntweinfabrikate, deren Alkoholgehalt nicht
durch das Thermo-Alkoholometer festgestellt werden kann;
zur Abstempelung der von Reisenden und Schiffern eingeführten Spielkarten unter Erhebung
der Stempelsteuer;
zur Erhebung der Reichsstempelabgabe durch Abstempelung von Lotterieloosen.
2. Die dem Hauptzollamt unterstellten Zollabfertigungsstellen haben sämmtlich hauptamtliche Be-
fugnisse mit Ausschluß der die Erhebung von Stempelabgaben betreffenden.
3. Dem Nebenzollamt II. zu Blankenese ist die besondere Befugniß zur Erledigung von Begleit-
scheinen ! über Segeltuch und alte Segel beigelegt, welche behufs Verarbeitung bezw. Re-
paratur und demnächstiger Wiederausfuhr eingehen.
4. Das Steueramt I. zu Altona hat die Befugniß zur:
Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II (auch über die unter Eisen-
bahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter), sowie über vereinsländisches Salz:
Ausfertigung und Erledigung von
a) Versendungsscheinen I und II über inländischen Taback,
b) Versendungsscheinen 1 und II über inländischen Branntwein,
Z%) Zuckerbegleitscheinen I und ll#
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden
a) Bieres,
b) Branntweins,
J) Tabacks,
d) Zuckers in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln,
oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,
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