Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirkskommando verpflichtet, in deren Bereich 
die Militärpflichtigen gestellungspflichtig sind (§. 20), oder in deren Bezirk dieselben sich zur Muste- 
W Fezelt haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen anderen Bezirk 
olgt ist. 
e.) Denjenigen gemäß §&. 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für tauglich be- 
funden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) zu ertheilen. 
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs 
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des 
Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde, 
Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn= und Luftschifsertruppen, Oekonomiehandwerker und 
Marine (§. 66, 4) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher 
Rekruten nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Re- 
kruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen. 
Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der Land- 
wehrbehörden (§F. 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. Muster 12. 
. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine be= (. 147) 
stimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige". Dieselben bleiben im Besitz ihres unter urlausspaz. 
„Bemerkungen“ durch die Ersatzkommission entsprechend vervollständigten Loosungsscheins (§. 35, . 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, wie die in ihrem 
dritten Militärpflichtjahre ausgehobenen, aber bis zum nächsten 1. Februar nicht eingestellten Rekruten 
(5. 77, )) am nächsten 1. Februar zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve — erforderlichenfalls 
unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt (S. 40, 1.7) Die Ueber- 
zähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie 
zurückgegriffen werden muß (§. 34) — sowie zwar ausgehobene, aber als überzählig nicht eingestellte 
Rekruten solcher Jahrgänge (S. 7 7, ) bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt. 
Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürgerlicher 
Verhälltnisse siehe P. 64, 3" und 66, s35; über nachträgliche Aushebung und Wiederheranziehung zur 
Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse be- 
rücksichtigt worden sind, siehe §§. 9,2: 39,4; 40, 6; 64, e und 82, de; über die zur Disposition 
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften siehe §. 82,/, über die von den Truppen-(Marine-theilen 
abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe §. 94,8. 
Den Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, 
ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden 
Kalenderjahres durch den Bezirkskommandeur bekannt zu machen. 
G. v. 1I. 2. 88. Art. II. S§. 13 und 20. 
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve) erst nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstages an die 
zur Uebung heranzuzichenden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermin durch den Bezirks- 
kommandeur zu geschehen. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben zu veranlassen oder, 
wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Ge- 
stellung durch das sie kontrolirende Bezirkskommando erfahren werden. 
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstages an schiffahrttreibende Mannschaften, sowie an solche 
Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nachersatz nachträglich zur Uebung her- 
angezogen werden sollen, siehe §. 117, zunds. 
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8. 74. 
Beendigung der Aushebung. 
. Mit endgültiger Fenltellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatzkommission ist das 
Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirk beendet. 
— 
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatreserve bezw. Marine-Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militärpflichtiahres 
berechnet (S§. 13, 2 und 18, 2).
	        
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