Erlänterungen
C. Landesgesetzliche Übergangsvorschriften betr. die erbrechtlichen Ber-Hitnisse
enthalten z. B. das Bayerische Übergangsgesetz vom 9. Juni 1899
rt. 33, 36, 52, 142—146, W G. Art. 92, Sächs. Gesetz vom 15. 6. 1900 § 127.
Art. 214 76) Es ist also, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1899
stirbt, die formelle Gültigkeit (im Gegensatze zu den Note 75 unter B
behandelten „Wirkungen“) eines vor dem 1. Januar 1900 errichteten Testaments
(Erbreertrage owie die Frage, ob der Testator die Testierfähigkeit, z. B.
das erforderliche Lebensalter, besaß, nach dem früheren Rechte zu beurteilen.
Das Testament [Erhortrag ist zungültige wenn es nach früherem Rechte
„ungültig“ ist, selbst wenn es nach G#. gültig wäre. — Ein vor
1. Fanuar 1900 nach altem Rechte gültig errichtetes Kodizill bleibt Lüttig.
auch wenn der Erblasser nach 31. Dezember 1899 ktirbt, obgleich das .
„Kodizille“ als eine besondere Art der „Verfügun von Todeswegen“ nicht
kennt. Umgekehrt müssen Kodizille, die in einem vor 1. Januar 1900
errichteten Testamente „vorbehalten“ waren, wenn ## nach 31. De-Pnber
1899 errichtet werden, in allen Beziehungen den Anforderungen des
B. an „Testamente“ genügen. Der „Vorbehalt“, ist nicht imoin-2 die
weitere Anwendung des alten Rechtes zu rechtfertigen. — Die „Eröffnung
und Verkündung"“ der Testamente (Erbverträge) fällt nicht
unter Art. 214; diese erfolgen daher, falls der Erblasser nach 31. Dezember
1899 stirbt, auch bei den vor 1. Januar 1900 errichteten Testamenten und Erbverträgen,
E□u- den Vorschriften des BGB. (§8 2259—2263). — Ob und
inwieweit die „Auslegung“ der vor dem 1. Januar 1900 errichteten
Testamente (Erbverträge), wenn der Erblasser n 39 31. Dezember 1899 stirbt,
nach den „Auslegungsvorschriften“" des früheren Rechts oder
nach denen des BGB. zu erfolgen habee, ist streitig.
77) Die „Bindung“ des Erblassers, d. h. sein Recht, einen vor dem
1. Januar 1900 errichteten Erbvertrag, ein vor 1. Januar 1900 errichtetes
gemeinschaftliches Testament nach dem 31. Dezember 1899 zu widerruen usw.,
weitere (abweichende) Verfügungen von Todeswegen zu treffen, bei Lebzeiten
Schenkungen der 8 2287 bezeichneten Art machen oder Verfätz en der
"1 2288 bezeichneten Art zu treffen, bestimmt sich nach früherem cchte. Es
ann also z. B. in Preußen (im Rechtsgebiete des Allgemeinen Landrechts)
ein vor 1. Januar 1900 von Ehegatten errichtetes „wechselseitiges
korrespektives Testament“ (vgl. Note 18 zu § 2270) auch jetzt noch,
so lange beide Ehegatten leben, von jedem Ehegatten einseitig
durch ein neues Testament (Erbvertra widerrufen
werden, während bei einem solchen unter der Herrschaft des BGB.
errichteten Testamente der „Widerruf“ nur durch eine gerichtlich oder
notariell beurkundete, gegenüber dem anderen Ehegatten
abzugebende Erklärung erfolgen könnte (88 2271 Abs. 1. 2296).
Art. 216 78) vgl. die preui sche Verordnung vom 21. Januar 1837 betr. die
autonomische Sukzessions-Befugnis der Rheinischen Ritterschaft usw.
leichviel ob der Erblasser vor oder nach dem Inkrafttreten
Art. 217 96 9
des BGB. gestorben ist.
(Fortsetzung ven Seilte 796)
5 R72. In Ansehung der Befrledigung aus dem surdekbehaltenen
Gegenstande silt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem
Besitzerworbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war. auch weiter als
Elgentümer, sofern nicht der Gllubiger weiss. dass der Schuldner nicht mehr
Eigentümer ist.
Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Glaubigers von dem
Schuldner das Eigentum, so muss er ein rechtskräiftiges Urteil, das in einem swischen
dem Gllubigoer und dem Schuldnor wegen Gestattang der Befriedigung geführten
Rechtsstreit, ren ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei derm
Kintritte der Rechtshngigkeit gewusst hat, dass der Schuldner nicht mehr Eigenmer
war.
(Fortsetzung folgt Selte 8608)
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