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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt I. zu Homburg v. d. Höhe im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen ! über Waaren der Nr. 5 des Zolltarifs;
den Steuerämtern I. zu Polzin und Neustettin im Bezirk des Hauptsteueramts zu Schivel-
bein die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen llI über inländisches Salz;
dem Steueramt l. zu Cöpenick im Bezirk des Hauptsteueramts zu Eberswalde die Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über Thee (Theestaub, Theestengel, Theefegsel)
aus dem bezw. für das Privatlager von Kunheim & Co. zu Niederschönweide und
dem Steueramt II. zu Fischhausen im Bezirk des Hauptzollamts zu Pillau die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I und Begleitzetteln über das für C. Porr daselbst ein-
gehende Getreide.
Das Steueramt l. zu Dommitzsch und das Steueramt ll. zu Elsterwerda im Bezirk des
Hauptsteueramts zu Mühlberg sind aufgehoben worden.
Das bisherige Hauptsteueramt zu Ratibor ist in ein Hauptzollamt umgewandelt worden.
Auf dem neuen Central-Güterbahnhofe in Düsseldorf ist eine zum Hauptsteueramt zu Düssel-
dorf gehörige selbständige Zoll-Expedition für den Eisenbahnverkehr unter der Bezeichnung „Zoll-
abfertigungsstelle am Güterbahnhofe zu Düsseldorf" errichtet worden. Derselben sind folgende Abfertigungs-
befugnisse beigelegt:
1. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II,
2. zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz,
3. zur Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Taback,
4. zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr:
a) Waaren-Ein= und Ausgang (§8 63 und 66 bis 71 des Vereinsgollgesetzes),
b) Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinszoll-=
gesetzes)
)Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereinsgoll-
gesetzes und §. 27 des Eisenbahnzollregulativs),
d) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter;
5. zur Abfertigung von:
a) Baumwollengarn Nr. 2e 1, 2 und 3 des Zolltarifs,
b) Leinengarnen Nr. 22à und b des Zolltarifs, mit der Beschränkung auf geweiftes
(Bündel-) Garn,
c) Leinwand Nr. 22f, 229 1, 9 2 und Anmerkung zu k und g des Zolltarifs,
d) Wollenwaaren Nr. 414 5 und 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der
betreffenden Tarifposition:
6. zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins,
Tabacks, Zuckers, sowie der nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche die
Salzabgabenvergütung beansprucht wird, hinsichtlich des Zuckers jedoch nur nach Maßgabe der Be-
stimmung im §. 19 unter c der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887;
7. Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangs-
scheinen;
ferner durch Beschluß des Bundesraths vom #.12. Februar d. Is. die Befugniß zur Abfertigung von
Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarif-
nummer 41 2.
Im Königreich Bayern.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamt zu Erlangen im Bezirk des Hauptzollamts zu Fürth die Befugniß zur Er-
ledigung von Bogleitchemen l und Begleitzetteln über rohes ungeschliffenes Spiegelglas, Faßdauben und
Faßbodentheile von Holz, sowie über Uebersiedelungseffekten und