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4. Militär-Wesen.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Mai d. J. beschlossen,
daß die im landesrechtlichen Wege geschehene Einverleibung eines Gemeindebezirks oder eines
Theiles desselben in den Bezirk einer anderen Gemeinde den Eintritt in die Servisklasse des
letzteren zur Folge haben soll.
Berlin, den 15. Juni 1891. .
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest
verwendeten Militärkommandos und die Erstattung der entstandenen Mehrkosten aus Reichs-
Civilfonds. Vom 17. Juni 1891.
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in
der Sitzung vom 30. Mai d. J. die nachstehenden Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durch-
führung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendeten Militärkommandos und über die
Erstattung der entstandenen Mehrkosten aus Reichs-Civilfonds beschlossen:
I. Bestimmungen über die Gebührnisse.
A. Im Allgemeinen.
§ . 1.
1. Im Frieden erhalten Truppentheile und Kommandos, welche zur Durchführung von Ab-
sperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendet werden, sowohl für den Hin= und Rückmarsch, als
auch während des Aufenthalts im Absperrungsbezirk ihre Gebührnisse nach den für das Friedensverhältniß
sonst geltenden Bestimmungen, soweit nicht im Folgenden zu deren Gunsten Ausnahmen festgesetzt sind.
2. Für die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung werden die in den §§. 2 und 3
festgesetzten Zulagen nicht gewährt.
Mobile Truppentheile und Kommandos derselben erhalten die für erstere vorgeschriebenen Ge-
bührnisse, immobilen sind auf die Dauer der Verwendung (Zffer 1) die persönlichen Gebührnisse der
mobilen Truppen, in Tagessätzen berechnet, zu gewähren. Mobilmachungsgeld wird den immobilen
Truppentheilen nicht gewährt.
B. Besondere Gebührnisse.
a. Offiziere, Beamte, Mannschaften.
§. 2.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und servisberechtigte Militärbeamte erhalten vom Tage des Aus-
marsches bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einschließlich — mit Ausnahme der Tage, für
welche etwa bestimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung für Mehrausgaben
in Folge des Aufenthaltes außerhalb der Garnison den 1½ fachen Betrag der gewöhnlichen Kom-
mandozulage.
§. 3
1. Die Mannschaften erhalten an den Tagen, an welchen bestimmungsmäßig Marschverpflegung
nicht stattfindet, zur Bestreitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung, sowie der erhöhten Neben-
bedürfnisse eine Löhnungszulage von täglich 1 M für die Unteroffiziere und 70 Pf. für die Gemeinen.
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