Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

Gewähr- 
leistung. 
Berichtigungs- 
telegramme. 
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zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise 
wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhof- 
lagernd“ tragen. 
                                                        §. 23. 
I Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche 
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
II Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
à) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit 
bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen Zweck 
nueicht hat erfüllen können. " 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück 
ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das 
Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder Ver- 
zögerung handelt. 
Ill Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche 
Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier 
Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V Die Erstatlung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der 
Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren 
der im §. 24 vorgeschenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche 
etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos 
gemacht worden sind. 
                                                   §. 24. 
I Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb einer Frist 
von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms 
folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen geben, welche sich auf das 
in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Telegramm beziehen. Sie können auch 
zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder 
durch die Bestimmungs= oder Ursprungs-Anstalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder 
theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht wird. 
II Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm (vergl. §. 20) 
und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf 
Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt zu Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist 
ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen Tarif taxirt wird. 
II Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag 
zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungs- 
telegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig 
und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen 
Wörter nicht erstattet, welche in dem Auskunft verlangenden wie in dem Antworts-Dienst- 
telegramm die im Ursprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung An- 
laß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Tele- 
gramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antrag- 
steller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll- 
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
	        
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