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C. Ziffer 4 und 5.
Der Brennereibesitzer, welcher die Vergünstigung der Stenerentrichtung nach den ermäßigten
Materialsteuersätzen beziehungsweise nach den ermäßigten Zuschlagssätzen in Anspruch nehmen will, hat
beim Beginn jedes neuen Betriebsjahres eine schriftliche oder protokollarische Erklärung darüber abzugeben,
daß er innerhalb des Betriebjahres nicht mehr als 50 Liter beziehungsweise nicht mehr als 1 Hektoliter
reinen Alkohols herstellen wolle. Der entsprechende ermäßigte Materialsteuersatz beziehungsweise ermäßigte
Zuschlagssatz ist alsdann auf das zur Verarbeitung gelangende Material beziehungsweise auf den
zur Herstellung gelangenden Branntwein so lange in Anwendung zu bringen, als die zulässige
Höchstmenge von 50 Liter beziehungsweise von 1 Hektoliter reinen Alkohols in dem Jahre nicht
überschritten wird. Wird dagegen diese Höchstmenge im Laufe des Betriebsjahres über-
schritten, so ist der Unterschied zwischen vier zehnteln und acht zehnteln beziehungsweise zwischen acht
zehnteln und dem vollen Materialsteuersatze für sämmtliches in dem Jahre verarbeitetes Material be-
ziehungsweise zwischen dem Zuschlagssatze von O00ez und O##6 J/X oder von O#6 und O,29 —“ für den
sämmtlichen in dem Jahre bereits abgefertigten beziehungsweise hergestellten Branntwein sofort baar
nachzuentrichten.
Die Ueberwachung, daß in dem Betriebsjahre nicht mehr als 50 Liter oder nicht mehr als
1 Hektoliter reinen Alkohols zu dem ermäßigten Materialsteuersatze von vier zehnteln oder acht zehnteln
beziehungsweise zu dem ermäßigten Zuschlagssatze von 0,es oder 0,16 -/ hergestellt werden, hat in den
nicht der Abfindung unterliegenden Materialbrennereien durch Zusammenrechnung der nach dem Konto-
buch über Branntwein-Erzeugung hergestellten Alkoholmengen zu erfolgen.
Zum Zweck der Ueberwachung der der Abfindung unterworfenen Materialbrennereien in der
fraglichen Hinsicht ist dagegen bei der Hebestelle ein Konto zu führen, in welchem auf Grund jeder ein-
zelnen Betriebsanmeldung die sich aus dieser rechnungsmäßig ergebende Alkoholausbeute eingetragen und
durch Zusammenrechnung der Eintragungen die hergestellte Gesammt-Alkoholmenge kontrolirt wird.
Zu Artikel III.
1. Die nachstehend aufgeführten Artikel des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif be-
ziehungsweise die nachstehend bezeichneten Abschnitte solcher Artikel erhalten folgende veränderte Fassung:
Absyuth s. Branntweine.
Arrak:
1. in Fässern, desgleichen in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto-
gewicht . ...J6045JNr25b(’"2a)120J!,
2. in kleineren Flaschen oder Kruken 6%% Nr. 25 b (72b) 180
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
(Balsame, Absatz 4):
, sogenannter Rigaer Balsam (versetzter Branntwein) s. Branntweine.
(Bischoffessenz, Absatz 1):
— (Dischoffextrakt), alkoholhaltige s. Branntweine.
Branntweine:
1. Liköre ...... .J6o3l92r.25b(H1)180-J6,
2. alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern, desgleichen in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto-
gewicht Nr. 25b (*2#a) 125 J,
spiritus, roh und raffinirt (Sprihh (% anderer hierher gehöriger Branntwein /5074.
b) in kleineren Flaschen oder Kruken J6/604/ Nr. 25b (72b) 180 J,
Anmerkung: Als Liköre sind alle Branntweine zu behandeln, welche drei oder mehr Prozent
Extrakt enthalten.
Cognac:
1. in Fässern, desgleichen in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht
/60%%“ Nr. 250 (*72a) 125 ¼,
2. in kleineren Flaschen oder Kruken /60 Nr. 25b (72b) 180 %,
S. auch die Anmerkung zu Branntweine.
Cognacessenz s. Branntweine.