Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

Nummern dieses Verzeichnisses nachzuweisen: 
Spalte 1. 
603. 
604 . 
604b. 
605. 
(Essenzen, Absatz 3): 
— 200 — 
—, alkoholhaltige zum Genuß (Cognac-, Rum-, Punsch= 2c. Essenz) s. Branntweine. 
(Extrakte, Absatz 2): 
—, alkoholhaltige zum Genuß, z. B. Bischoffextrakt, s. Branntweine. 
Franzbranntwein (Cognac: 
1. in Jässern, desgleichen in Faschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto- 
gewicht 
2. in kleineren Flaschen oder Kruken 
S. auch die Anmerkung zu Branntweine. 
Genever s. Branntweine. 
Kirschwasser s. Branntweine. 
Liköre. . 
Ptmfch und Punschessenz s. 
Rum: 
+550%% Nr. 25b (72a) 125 % 
J5% Nr. 25b ('2b) 1804 
6%2/ Nr. 25b (71) 180 + 
Anmerkung. Als Liköre sind alle Branntweine zu behandeln, welche drei oder mehr 
Prozent Extrakt enthalten. 
Branntweine. 
1. in Fässern, desgleichen in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto- 
gewicht 
2. in kleineren Flaschen oder Kruken 
S. auch die Anmerkung zu Branntweine. 
Rumessenz s. Branntweine. 
(Spiritus, Absatz 1): 
/60% 5%“ Nr. 25b (72#a) 125 J, 
(60“ Nr. 25b ((2b) 180 KK# 
(Korn= Kartoffel-, Rüben= und Melasse-Spiritus), roh und raffinirt (Sprit: 
1. in Jässern, desgleichen in Faschen oder Kruken von mindestens 50 kg Brutto- 
gewicht 
2. in kleineren Flaschen oder Kruken 
Sprit s. Spiritus. 
(6oxa“ Nr. 25 b (7*2 a) 125 J, 
5%%%% Nr. 25 b (72Lb) 180 „. 
Tresterbranntwein (aus vergohrenen Weintrestern bereiteter Branntwein) s. Branntweine. 
Weingeist s. Spiritus. 
Wermuthbranntwein (Wermuthgeist) s. Branntweine. 
2. Die Waaren der Nr. 25 b des Zolltarifs, welche bisher unter den Nummern 603, 604, 
605a und 605b des statistischen Waarenverzeichnisses nachgewiesen wurden, sind künftig unter folgenden 
Spalte 2. 
Liköre. 
Spalte 3. Spalte 4. 
25b (*71) Als Liköre sind alle Brannt- 
weine zu behandeln, welche 
drei oder mehr Prozent 
Extrakt enthalten. 
Spiritus, roh und raffinirt 25b (*2 a) Hierunter ist aller rohe und 
(Sprit): in Fässern, auch in 
Jlaschen oder Kruken von min- 
destens 50 kg Bruttogewicht. 
Vorstehend nicht genannte Brannt- 
weine: in Jässern, auch in 
Flaschen oder Kruken von min- 
destens 50 kg Bruttogewicht. 
Branntweine in Flaschen oder 
Kruken unter 50 kg Brutto- 
gewicht, soweit sie nicht unter 
Nr. 603 fallen. 
raffinirte Korn-, Kartoffel-, 
Rüben= und Melasse-Spiritus 
nachzuweisen. 
25b ( 2a) Hierunter fallen auch Arrak, 
Cognac und Rumin Fässern2c. 
25b ((2b) — 
Spalte 5. Spalte 6. 
  
24 Kst. nur für Liköre 
16 Kb. in Flaschen. 
11 Ueberfässer. 
11 Ueberfässer. 
11 Ueberfässer. 
24 Kst. 
16 Kb.
	        
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