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der Versender das Gewicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden Umschließungen in der
Anmeldung angegeben hat.“
Im §. 34 fällt der Schlußsatz („Dies empfiehlt sich namentlich bei Fässern, deren Bruttogewicht
nicht weniger als 4,50 Doppelzentner beträgt“) fort.
Der Absatz 3 des §. 95 erhält folgende Fassung:
„Soll Zucker, welcher in Kolli von gleichem Nettogewicht verpackt ist, in den freien
Verkehr treten, so genügt in der Abmeldung die Angabe des Nettogewichts der Kolli.“
Im Absatz 1 des §. 96 sind am Schlusse die Worte „welches bis auf weiteres durch Verwiegung
zu ermitteln ist“ zu streichen und ist an ihrer Stelle wie folgt fortzufahren:
„welches nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 31, 32 und 34 bis einschließlich 39 fest-
zustellen ist. Ist dabei das Nettogewicht durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Brutto-
gewicht festgestellt worden, so ist der Versteuerung das in der Anmeldung angegebene Netto-
gewicht zu grunde zu legen, wenn das letztere höher ist als das durch Berechnung ermittelte."
5. Am Schlusse des §. 101 sind folgende Bestimmungen anzufügen:
„In Fällen, in denen Zucker mittelst Begleitscheins 1 oder eines entsprechenden Begleit-
papiers im gebundenen Verkehr versendet wird, ist in dem Begleitpapiere bei der Angabe des
Gewichts auch das in der betreffenden Zuckerfabrik vor der Verpackung des Zuckers ermittelte
Taragewicht (S. 38) beziehungsweise der für Umschließungen der betreffenden Art festgesetzte
Tarasatz (§§. 32 und 39) anzugeben. Diese Angaben sind auch im Falle der Aufnahme des
Zuckers in eine Niederlage behufs ihrer demnächstigen Amvendung bei der Versteuerung des
Zuckers oder bei der Berechnung der Steuervergütung für denselben beziehungsweise behufs
ihrer demnächstigen Ueberweisung im Falle einer weiteren Versendung des Zuckers im Nieder-
lage-Register festzuhalten.
Wird Zucker, welcher mit Begleitschein 1 abgelassen ist, am Bestimmungsorte zur Auf-
nahme in den Fabrikbetrieb angemeldet, so kommen für die Revision desselben die Bestimmungen
des §. 40 des Begleitschein-Regulativs in Anwendung. Bei der Vornahme von Nettogewichts-
Ermittelungen ist nach den Vorschriften der §§. 31, 32 und 34 bis einschließlich 39 zu ver-
fahren. Stellt sich ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene Nettogewicht
heraus, so finden die Vorschriften im S. 47 des Vereinszollgesetzes und im § 37 des Begleit-
schein.Regulativs Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem Zucker von
der Erhebung der Verbrauchsabgabe für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein
Prozent des überwiesenen Nettogewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, daß dasselbe
lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem
Verdacht vorliegt, daß ein Theil des Zuckers unterwegs heimlich entfernt worden.“
Berlin, den 2. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.