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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-
Gesetzblatt für 1885 S. 179).
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. folgenden Beschluß gefaßt:
Die von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen ausgegebenen Be-
scheinigungen (Totalisator-Tickets) über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen betheiligten
Pferde unterliegen als Ausweise über Spieleinlagen der Reichsstempelabgabe nach der Tarif-
nummer 5 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (Ziffer 19a Absatz 2 der Ausführungs-
vorschriften, Central-Blatt für das Deutsche Reich für 1885 S. 417) wird abgesehen und
gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde.
Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur
Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse des
jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der Spiel=
ausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich
ergebenden Gesammt-Brutto-Ertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spiel-
umsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich
danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher
und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. «
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempel-Interesse durch einen von
der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen. «
Berlin, den 7. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. Js. beschlossen, daß in Hamburg gemischte
Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß für die in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren ge-
stattet werden dürfen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Ritzke
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Geheimen Regierungsraths
Steinbach der bremischen Zoll-Direktion zu Bremen und der hamburgischen General-Zoll-Direktion zu
Hamburg als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern, mit dem Wohnsitz in Hamburg, vom
1. Juli d. J. ab beigeordnet worden.