Full text : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

310  Innere  Zustände  Bayerns  seit  der

vertraut  wurden.  Das  höchste  und  oberste  Collegium,  unter
welchem  die  oben  genannten  Central-Collegien  sowohl  als  auch
die  Regierungen  und  alle  äußeren  Aemter  standen,  war  der  geheime
  Rath.  Vorstand  desselben  war  der  Herzog  selbst,  in
seiner  Abwesenheit  der  Obersthofmeister.  Er  war  nicht  nur  die
letzte  Instanz  in  allen  innern  Staatsangelegenheiten,  sondern
besorgte  auch  die  auswärtigen.  Von  ihm  wurden  auch  alle
Gnadensachen  und  sonstige  Vorkommnisse,  welche  die  untergeordneten
  Stellen  selbst  zu  erledigen  nicht  competent  waren,  abgethan.
Die  Mitglieder  nahm  der  Herzog  nicht  nur  aus  dem  hohen  Adel
und  der  hohen  Geistlichkeit,  sondern  auch  aus  den  Professoren
der  Universität  und  aus  den  fähigsten  Geschästsmännern  der
Collegien  sowohl  als  auch  der  äußeren  geistlichen  und  weltlichen
„Aemter.  Nach  Einführung  der  Jesuiten  in  Bayern  wohnten
immer  auch  einige  Mitglieder  der  Gesellschaft  Jesu  den  Sitzungen
desselben  bei.  Auch  Ausländer  wurden  in  dieses  Collegium  berufen.
  So  waren  unter  Herzog  Wilhelm  V  Dr.  Georg  Lamporter,
Dr.  Lupstdich,  Dr.  Tetzler  aus  Nürnberg,  Weissenfelder,  Bonacorsi,
  Dietrich  Reisacher  und  Andere  wegen  ihrer  Kenntnisse  der
Sprachen  und  des  Staatsrechtes  für  auswärtige  Geschäfte
verwendet.

Landständische  Obrigkeiten  waren  die  Landstände")
selbst,  geistlichen  und  weltlichen  Standes,  und  die  von  ihnen

*)  Diese  Landstände,  die  erst  nach  der  Ertheilung  der  Ottonischen  Handveste
  (1311)  zum  Vorschein  kommen,  sind  wohl  zu  unterscheiden  von  den
Mitgliedern  des  früheren  bayerischen  Landtages,  wie  er  unter  Otto  1  von
Wittelsbach  und  seinen  Vorgängern  zusammengesetzt  war.  Unter  Otto  I  von
Wittelsbach  und  seinen  Vorgängern  bildeten  den  Landtag  der  jeweilige  Herzog
  des  Landes  und  die  Territorialherren,  d.  h.  die  Markgrafen  und
Grafen,  die  Bischöfe  und  Aebte,  welche  den  Titel  „Reichsfürsten“  oder
„Oynasten“  führten  und  ihre  Befugniß,  in  wichtigen  Angelegenheiten  des
Landes  mitzureden,  nicht  von  der  Gnade  oder  von  Zugeständnissen  des  Herzogs,
  sondern  von  ihrem  bedeutenden  Besitzthum  oder  von  ihrer  hervorragenden
  Stellung  im  Lande  herleiteten.  Sie  waren  gleichsam  die  gebornen
Staatsräthe  des  Herzogs,  während  die  Männer,  welche  nach  dem  Erlaß  der
Ottonischen  Handveste  als  Landstände  erscheinen,  ihren  Einfluß  auf  die  Verwaltung
  des  Landes  lediglich  den  Zugeständnissen  verdanken,  welche  sie  den
Herzögen  zur  Zeit  schwerer  Bedrängnisse  ablockten.