310 Innere Zustände Bayerns seit der
vertraut wurden. Das höchste und oberste Collegium, unter
welchem die oben genannten Central-Collegien sowohl als auch
die Regierungen und alle äußeren Aemter standen, war der geheime
Rath. Vorstand desselben war der Herzog selbst, in
seiner Abwesenheit der Obersthofmeister. Er war nicht nur die
letzte Instanz in allen innern Staatsangelegenheiten, sondern
besorgte auch die auswärtigen. Von ihm wurden auch alle
Gnadensachen und sonstige Vorkommnisse, welche die untergeordneten
Stellen selbst zu erledigen nicht competent waren, abgethan.
Die Mitglieder nahm der Herzog nicht nur aus dem hohen Adel
und der hohen Geistlichkeit, sondern auch aus den Professoren
der Universität und aus den fähigsten Geschästsmännern der
Collegien sowohl als auch der äußeren geistlichen und weltlichen
„Aemter. Nach Einführung der Jesuiten in Bayern wohnten
immer auch einige Mitglieder der Gesellschaft Jesu den Sitzungen
desselben bei. Auch Ausländer wurden in dieses Collegium berufen.
So waren unter Herzog Wilhelm V Dr. Georg Lamporter,
Dr. Lupstdich, Dr. Tetzler aus Nürnberg, Weissenfelder, Bonacorsi,
Dietrich Reisacher und Andere wegen ihrer Kenntnisse der
Sprachen und des Staatsrechtes für auswärtige Geschäfte
verwendet.
Landständische Obrigkeiten waren die Landstände")
selbst, geistlichen und weltlichen Standes, und die von ihnen
*) Diese Landstände, die erst nach der Ertheilung der Ottonischen Handveste
(1311) zum Vorschein kommen, sind wohl zu unterscheiden von den
Mitgliedern des früheren bayerischen Landtages, wie er unter Otto 1 von
Wittelsbach und seinen Vorgängern zusammengesetzt war. Unter Otto I von
Wittelsbach und seinen Vorgängern bildeten den Landtag der jeweilige Herzog
des Landes und die Territorialherren, d. h. die Markgrafen und
Grafen, die Bischöfe und Aebte, welche den Titel „Reichsfürsten“ oder
„Oynasten“ führten und ihre Befugniß, in wichtigen Angelegenheiten des
Landes mitzureden, nicht von der Gnade oder von Zugeständnissen des Herzogs,
sondern von ihrem bedeutenden Besitzthum oder von ihrer hervorragenden
Stellung im Lande herleiteten. Sie waren gleichsam die gebornen
Staatsräthe des Herzogs, während die Männer, welche nach dem Erlaß der
Ottonischen Handveste als Landstände erscheinen, ihren Einfluß auf die Verwaltung
des Landes lediglich den Zugeständnissen verdanken, welche sie den
Herzögen zur Zeit schwerer Bedrängnisse ablockten.