Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

881

nen  oder  den  andern  Staat  bestimmt  zu
erklaͤren,  um  dlesem  als  Staatsbürger  im
vollen  Sinne  anzugehbdren.

s.  6.

Wöhle  er  den  dlesseitigen  Staat,  se  hat
ex  alle  Pflichten  eines  Württembergischen
Stastebürgers  zu  äbernehmen,  welchen  in
Cellisions=  Fällen  jede  fremde  Pfücht  nachstehen
  muß.

Er  blelbt  ihm  jedoch  unbenommen,  auf
seinem  auswärtigen  Ruterstöe  nicht  nur
den  temperää#ren  Aufenthalt  zu  nehmen,
sondern  auch  allen  mit  dem  Besigze  des
auswärtigen  Guts,  verbundenen  Obllegenbellen,
  in  se  weit  sie  nicht  seinen  diesseitigen
  Stsats  -Bürger-Pflichten  entgegenlaufen,
  Genüge  zu  lelsten.

15

ErklE#r#  er  sich  hingegen  zu  der  Annahme
eines  fremden  Staaks-Bürgerrechte,  so  ist
er  als  ein  im  Staale  begüterter  Ausländer
zu  behandeln.  Er  kann  in  solchem  Falle
weder  auf  die  Vor  zuͤge  des  Indigenats,
noch  auf  den  Genuß  der  Rechte  der  Landstandschaft
  Anspruch  machen.  In  Hinslche
auf  seinen  Gutsbesitz  aber  hat  derselbe
nicht  nur  alle  darauf  haftende  Real-Lastem
zu  tragen,  sondern  er  ist  auch  wegen  aller
versbalichen  Verdindlichkelten,  die  theils  in
Bezlehung  auf  dieses  Gut  und  dessen  Verwaltung,
  theils  während  selnes  temperäs##

Aufenthalts  im  Kbnigrelche,  gegen  den
Staat  oder  Unterthanen  desselben  entstanden
sind,  Unsern  gerichtlichen  und  Verwaltungs
  =  Behbrden  unterworfen;  weswegen
er,  so  lange  er  nicht  selbst  gegenwärtig  ist,
elnen  Stellvertreter  für  sch  zu  beftellen

hat,  welchem  man  alle  den  Gutebesstzer  angehende

  gerichtliche  und  außergerschtliche
Verfägungen  mit  rechtlicher  Wirkung  einbändigen
  kann.

g.  8.

Ein  solcher  im  Konigreiche  begüterterausländischer
  Rliterguts-Besitzer  ist  übrlgens,
  sowobl  in  Ansehung  der  liegenden
Grände,  als  auch  in  Hinsicht  auf  die  zum
Gute  gehdrigen  Fahrnißstücke  und  Abkilo-Kapitallen
  den  Württembergischen  Gesetzen
und  Behbrden  unterweorfen.

Namentlich  kann  das  Gut  uUnd  vessen
Zugehbrde  weder  bei  Erbtheilungen,  noch
bei  Bestellung  der  vormundschaftlichen  Administratlon
  unter  einen  fremden  Gerichtszwang
  gezogen  werden,  es  wäre  denn,
besondere  Verträge  mit  dem  Staate,  welchem
  der  Gutsbesitzer  als  Stoatsbürger  zuctehbrr,
  elne  andere  Bestimmung  hieräber
enthlelten.

L
Geht  das  Rittergut  nach  dem  Tode  des
Besitzers  auf  einen  auswarts  angesesse  nen
gesetzlichen  Exhen  uͤber  ;  so  trlit  dieser  in