Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  66.  1095

8  29.

Der  Enschädigungsanspruch  kann  vom  Versicherten  weder  übertragen  noch  verpfändet
werden  (Art.  7  Abs.  3  des  Viehversicherungsgesetzes).“)

§  30.

1  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet,

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt,  bei  Krieg
oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist,

b)  wenn  ein  Tier  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getötet  wird,
soweit  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zusteht  oder  zustünde,  wenn  der  Anspruch  nicht  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt  worden  wäre,

c)  wenn  der  Versicherte  oder  eine  Person,  der  das  Tier  zur  Pflege  oder  Obhut
anvertraut  war,  dessen  Tod,  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  mangelhafte
Fütterung,  ungenügende  Pflege,  sonstige  fahrlässige  Behandlung  oder  Mißhandlung
verursacht  hat;  schwere  Vernachlässigung  ist  besonders  dann  anzunehmen,  wenn
bei  erheblichen  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,  falls  dies  unmöglich
war,  ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

d)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Tieres  infolge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  eintritt,

e)  soweit  ein  Tier  anderweitig  versichert  ist,

f)  wenn  der  Versicherte  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  die  Krankheit  oder
den  Unfall  nicht  rechtzeitig  anzeigt  (§  20),

g)  wenn  der  Versicherte  den  ihm  hinsichtlich  der  Behandlung  des  erkrankten  oder
verletzten  Tieres  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§  21,  22),

h)  wenn  er  unbefugt  eine  Notschlachtung  vorgenommen  oder  die  vom  Vereinsausschusse
  angeordnete  Notschlachtung  nicht  zugelassen  hat  (§  23),

i)  wenn  der  Versicherte  im  Zusammenhang  mit  dem  Schadensfall  eines  Betruges
oder  Betrugsversuches  schuldig  erkannt  worden  ist.

2.  Der  Vereinsausschuß  kann  in  den  Fällen  der  Buchstaben  fk,  g  und  h  ausnahmsweise
  einen  Teil  der  Entschädigung  gewähren.

8  31.
1  Wird  das  Fleisch  eines  vom  Versicherten  zur  Schlachtung  veräußerten  Rindes  wegen

 

*)  §  851  Abs.  1  R.ZPr.  O.  bestimmt:  „Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.“  182·