Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  66.  1093

2  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

3.  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  Beiziehung  eines  Tierarztes  (§  20)
fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom  Vereinsausschusse  angeordneten
tierärztlichen  Behandlung  trägt  der  Verein.

4  Die  Mitgliederversammlung  kann  jedoch  die  Tragung  der  tierärztlichen  Kosten  anders
regeln.

8  23.

1.  Erweist  sich  ein  Tier  einer  unheilbaren  oder  schwer  heilbaren  Krankheit  verdächtig  und
ist  seine  Tötung  notwendig,  so  kann  der  Vereinsausschuß  die  alsbaldige  Schlachtung  anordnen
  (Notschlachtung).  *

2.  Der  Besitzer  des  Tieres  darf  eine  Notschlachtung  nur  mit  Genehmigung  des  Vereinsausschusses
  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  ein  dringender  Fall  vorliegt,  besonders,  daß  ein
Tierarzt  die  Notwendigkeit  der  sofortigen  Notschlachtung  vorher  festgestellt  hat.

8  24.

1  Den  Wert  des  umgestandenen  oder  notgeschlachteten  Tieres  setzen  Mitglieder  des  Vereinsausschusses,
  in  der  Regel  drei,  sest.  Ist  das  Tier  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich
entfernten  Alpenweide  umgestanden  oder  notgeschlachtet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß,
  ob  eine  Schätzung  an  Ort  und  Stelle  stattzufinden  habe  oder  in  welch  anderer  Weise
die  Schätzung  vorzunehmen  sei.

*  Der  Wert  wird  nach  dem  laufenden  Verkaufspreise  unter  Berücksichtigung  des  Alters,
des  Ernährungszustandes  und  der  Abnützung  des  Tieres  geschätzt.

3.  Der  Betrag  der  Schätung  darf  bei  Tieren  unter  drei  Jahren  und  bei  trächtigen  Tieren
den  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Wert  bis  zu  einem  Zehntel  übersteigen,  wenn  seit
der  letzten  Schätzung  mindestens  zwei  Monate  verflossen  sind,  und  sich  durch  die  fortgeschrittene
Entwicklung  der  Wert  gemehrt  hat.

*  Die  Versicherungssumme  ist  herabzusetzen,  wenn  sich  seit  der  letzten  Schätzung  der  Wert
augenscheinlich  gemindert  hat.  Hierbei  darf  jedoch  die  Wertsminderung  infolge  der  Krankheit
oder  Verletzung,  die  den  Tod  oder  die  Notschlachtung  herbeigeführt  hat,  nicht  berücksichtigt
werden.

5.  Bei  den  nach  §  6  Abs.  4  Satz  1  versicherten  Ziegen  verbleibt  es  bei  dem  Bauschwerte.

§  25.
1  Ist  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  Wetrerstanhn,