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Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vorzugs-
weise mit Militäranwärtern
zu besetzen sind.
—
Altersgrenze,
bis zu welcher
Militär—
anwärter
berücksichtigt
werden
müssen.
Bezeichnung der Behörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
andere Anstellungsbehörden
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
1. Arnstadt-Schtershausener Eisen-
bahn.
2. Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn.
. Ilmenau-Großbreitenbacher
Eisenbahn.
Weichensteller,
Schaffner,
Bahnwärter.
Weichensteller, Schaffner.
Stationsdiätar,
Weichen-
steller, Schaffner.
40 Jahre.
40
40
Betriebsverwaltung Thürin-
gischer Nebenbahnen zu
Weimar.
Betriebsverwaltung Thürin-
gischer Nebenbahnen zu
Weimar.
Desgleichen.
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Mudolstadt.
Saal-Eisenbahn.
Wiegemeister,
Bahnwärter,
steller,
personal.
Hülfswärter,
Weichen-
Zugbegleitungs-
35 Jahre.
Direktion der Saal-Eisen-
bahngesellschaft zu Jena.
XVII. Fürstenthum Waldeck.
Vorstand der Rhene-Diemel-Bei der Besetzung
Rhene-Diemelthal-Eisenbahn.
Subaltern= und Unterbeamte.
40 Jahre.
thal Eisenbahngesellschaft
zu Siegen.
XVIII. Fürstenthum Reuß füngerer Linie.
Weimar-Geraer Eisenbahn.
Schaffner, Bremser, Bahn-
wärter, Weichensteller.
Eine
festgesetzt.
Alters-
grenze ist nicht
Direktion der Weimar-Gerager
Eisenbahngesellschaft zu
Weimar.
XIX. Freie und Hansestadt Tübeck.
1. Eutin - Lübecker Eisenbahn (be-
züglich des im lübeckischen Gebiete
stationirten Personals).
Stationsverwalter, Stations-
assistenten, Brückemwärter,
Weichensteller, Bahnwärter.
35 Jahre.
Direktion der Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck. -
Bei der Bezeichung
sind die sicher den
preußischen
Staatseisenbahn-
dienst in dieser
Beziehung gülti-
gen Vorschriften
zur Anwendung
zu bringen.
ind die für den
Staatseisenbahn-
dienst in dieser
Beziehung gül-
tigen Vonschräten
zur Anwendung
zu bringen.
Nach einer Verein-
barung mit der
Großberzoglich
oldenburgischen
Regierung vom
Oktober 1884 sind
die nebenverzeich-
neten Stellen in
eine Bekannt-
machung des
Großherzoglich
albenbushchen
Staatsministeri-
ums mit aufge-
nommen, undzwar
mit dem Zusate
zu zwei Dritt-
theilen den Mi-
I#täranwärterm
vorbehalten.