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Tentral-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Bu beziehen durch alle Postanstalten und BPuchhandlungen.
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XIX. Jahrgang. « Berlin, Freitag, den 30. Oktober 1891. 44.
Inhalt: 1. Kolonial-Welen: Nachtrag zur Dienstanweisung — verarbeitenden landwirthschaftlichen Brennereien in Rück-
Eeee die Ausübung der Gerichtsbarkeit in *Wrrmr- sicht auf die Kontingentirng 301
afrika . .-
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Neiche 4. Kouiulat Wesen: Ernennung; Exequatur= Erthei
vom 1. April bis Ende September 1894 9en
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Behandlung der, im Variel 5. Polizei-Wesen: Aubweisung von Ausländern aus dem
jahr 1891/92 an Stelle von Kartoffeln Mais oder Dari Reichsgebiet 301
1. Kolonial-Wesen.
Nachtrug
zur Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-Ostafrika.
Auf Grund des 5. 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75) wird Soalrees bestimmt:
In §F. 2 Ziffer 3 der Dienstanweisung, betreffend die Ansübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-
Ostafrika vom 12. Januar d. J. (Central-Blatt S. 14), erhält der erste Satz folgende Fassung:
Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Gouverneur ermächtigt, der sich
hierbei durch den Oberrichter vertreten lassen kann.
Berlin, den 25. Oktober 1891.
Der Reichskanzler.
v. Caprivi.
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