Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  15

Bd.  11  S.  171)  Bezug  genommen  ist,  in  welchem  ausgesprochen
  sein  soll,  daß  von  einem  „Aushändigen“  im
Sinne  des  Gesetzes  nur  die  Rede  sein  könne,  wenn  durch
diesen  Act  irgend  ein  Recht  an  den  betreffenden  Papieren
aufgegeben  werde,  so  geht  auch  dieser  Hinweis  fehl.  Ein
solcher  Ausspruch  ist  in  dem  Urtheile  nicht  enthalten.
In  jenem  Falle  handelte  es  sich  um  die  Frage,  ob  die
Ertheilung  einer  Vollmacht  zum  Verkaufe  von  stempelpflichtigen,
  aber  ungestempelten  ausländischen  Werthpapieren
  als  ein  „damit  gemachtes  Geschäft  unter  Lebenden“
  im  Sinne  des  §  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1881  anzusehen  sei.  Diese  Frage  ist  verneint  worden,
weil  ein  mit  einem  Werthpapiere  gemachtes  Geschäft
unter  Lebenden  im  Sinne  dieser  Gesetzesvorschrift  nur
dann  vorliege,  wenn  durch  das  Rechtsgeschäft  auf  einen
Anderen  irgend  ein  Recht  an  dem  Werthpapiere  oder  auf
dasselbe,  sei  es  auch  nur  ein  Zurückbehaltungsrecht,
übertragen  werde.  Ueber  den  Begriff  der  „Aushändigung“
im  Sinne  der  Tarifnummer  2  spricht  sich  das  Urtheil
nicht  aus.

Ferner  ist  von  der  Revision  ausgeführt,  daß  bei  der
von  dem  Berufungsrichter  dem  Gesetze  gegebenen  Auslegung
  die  Versteuerung  auch  dann  eintreten  müßte,
wenn  Jemand  ausländische  Werthpapiere  unter  seiner
eigenen  Adresse  sich  durch  die  Post  nach  dem  Inlande
zusende.  Die  Unrichtigkeit  dieser  Aufstellung  liegt  auf
der  Hand.  Denn  in  einem  solchen  Falle  hat  nicht  eine
Aushändigung  der  Papiere  an  den  Erwerber  im
Sinne  der  Tarifbestimmung  des  Gesetzes  von  1881/85
im  Inlande  stattgefunden,  so  daß  die  Voraussetzung
der  Tarifvorschrift  nicht  vorliegt.  Auch  nach  dieser  Richtung
  ist  der  Rechtszustand  erst  durch  das  vorerwähnte
neuere  Gesetz  (vgl.  die  „Anmerkung“  zu  den  Tarifnummern
  1  und  2)  geändert  worden.

Endlich  hat  die  Revision  die  Annahme  des  Beru-