Relchsgerichtliche Entscheldungen. 15
Bd. 11 S. 171) Bezug genommen ist, in welchem ausgesprochen
sein soll, daß von einem „Aushändigen“ im
Sinne des Gesetzes nur die Rede sein könne, wenn durch
diesen Act irgend ein Recht an den betreffenden Papieren
aufgegeben werde, so geht auch dieser Hinweis fehl. Ein
solcher Ausspruch ist in dem Urtheile nicht enthalten.
In jenem Falle handelte es sich um die Frage, ob die
Ertheilung einer Vollmacht zum Verkaufe von stempelpflichtigen,
aber ungestempelten ausländischen Werthpapieren
als ein „damit gemachtes Geschäft unter Lebenden“
im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 1. Juli
1881 anzusehen sei. Diese Frage ist verneint worden,
weil ein mit einem Werthpapiere gemachtes Geschäft
unter Lebenden im Sinne dieser Gesetzesvorschrift nur
dann vorliege, wenn durch das Rechtsgeschäft auf einen
Anderen irgend ein Recht an dem Werthpapiere oder auf
dasselbe, sei es auch nur ein Zurückbehaltungsrecht,
übertragen werde. Ueber den Begriff der „Aushändigung“
im Sinne der Tarifnummer 2 spricht sich das Urtheil
nicht aus.
Ferner ist von der Revision ausgeführt, daß bei der
von dem Berufungsrichter dem Gesetze gegebenen Auslegung
die Versteuerung auch dann eintreten müßte,
wenn Jemand ausländische Werthpapiere unter seiner
eigenen Adresse sich durch die Post nach dem Inlande
zusende. Die Unrichtigkeit dieser Aufstellung liegt auf
der Hand. Denn in einem solchen Falle hat nicht eine
Aushändigung der Papiere an den Erwerber im
Sinne der Tarifbestimmung des Gesetzes von 1881/85
im Inlande stattgefunden, so daß die Voraussetzung
der Tarifvorschrift nicht vorliegt. Auch nach dieser Richtung
ist der Rechtszustand erst durch das vorerwähnte
neuere Gesetz (vgl. die „Anmerkung“ zu den Tarifnummern
1 und 2) geändert worden.
Endlich hat die Revision die Annahme des Beru-