68 III. Die sächs. Staatsbehörden. B. Finanzministerium.
standes (Verträge meist 2/10% , einzelne Urkunden Fixstempel
von meist 1,50 M.). Auf die Urkunden
wird eine Stempelmarke geklebt und durch Aufschrift
oder Aufdruck des Amtsstempels sofort entwertet.
Die Sorge für die Verwendung des Stempels
liegt bei Urkunden, die vor Behörden oder Notaren
errichtet werden, diesen ob; die anderen Urkunden sind
von den Beteiligten der Steuerbehörde zur Besteuerung
einzureichen. Miet= und Pachtverträge über 400 M.
Jahreszins sind zu verstempeln, auch wenn sie nur
mündlich abgeschlossen sind. Diese Stempelabgabe wird
von den Gemeinden eingehoben.
c) Fleisch= und Schlachtsteuer.
Sie wird durch die Steuer= oder Zollämter, ev. von
den Schlachtsteuereinnehmern von allem zum Verkaufe
oder Hausgebrauche geschlachteten Rindvieh und von
Schweinen vor deren Tötung je nach Gattung, Alter
und Ort in Höhe von 2—21 M. erhoben. Nach Bezahlung
erhält der Steuerpflichtige durch den Schlachtschein
die Erlaubnis, das Schlachtstüch am Schlachttage
zu töten. Weiter wird von vereinsländischem (d. h. aus
deutschen Staaten, die dem Zollverein angehören, stammendem)
Fleischwerke eine Ubergangsabgabe, von vereinsausländischem
eine Verbrauchsabgabe erhoben.
2. Direkte Staatssteuern.
An direkten Staatssteuern werden in Sachsen erhoben
die Grundsteuer, die Steuer für den Gewerbebetrieb im
Umherziehen, die Einkommen-, die Ergänzungs= und die
Bergwerkssteuer.
Bei den direkten Steuern ist Zahler und Träger der
Steuer ein und dieselbe Person.
a) Grundsteuer.
Die Grundsteuer wird nach dem Gesetze vom 9. September
1843, geändert 3. Juli 1878 (Anweisung vom