Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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rathe  —,  in  Fällen  aber,  wo  die  Familie  außerhalb  Sachsens  den  Wohnsitz  hat,  dem
betreffenden  Landrathamte  oder  der  Provinzial-,  beziehentlich  Landesregierung  zu
machen.

An  Stelle  der  Festungsstrafe  (8  11,  b  des  angezogenen  Gesetzes)  ist  Gefängniß—
strafe  getreten.

&  7.  Die  Bestimmungen  in  8  141  der  Ausführungs-Verordnung  vom  24.  De—

cember  1866  (Seite  327  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866),  sowie
der  Verordnung  zu  weiterer  Ausführung  der  Vorschrift  am  Schlusse  von  §  26  des  Gesetzes
  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  24.  December  1866  und  der  Verordnung,
die  Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  2.  Juni  1868,  §  1,
beziehentlich  zur  Ergänzung  von  §  141  der  Ausführungs-Verordnung  vom  24.  December
  1866,  vom  11.  November  1870  (Seite  335  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1870)  treten  vom  1.  April  1875  ab  außer  Wirksamkeit.

Dresden,  am  15.  Januar  1875.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Gesetz,
betreffend  die  Unterstützung  der  bedürftigen  Familien  zum  Dienste  einberufener
Reserve=  und  Landwehrmannschaften;

vom  27.  Februar  1850.

W8g3,  Friedrich  Wilhelm,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Preußen

Eckelmann.

2c.  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:
81.

Die  Reserve-  und  Landwehrmannschaften  sollen,  sobald  sie  zum  Kriege  oder  wegen
außerordentlicher  Zusammenziehung  der  Reserve  oder  der  Landwehr  einberufen  werden,
für  ihre  Familien,  im  Falle  der  Bedürftigkeit,  eine  Unterstützung  nach  näherer  Be—
stimmung  dieses  Gesetzes  erhalten.

1876.  4