Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Die Sparkasse erhält ihre Einnahme 
a) durch Geschenke, 
b) durch unverzinsliche Darlehne, 
IP) durch verzinsliche Einlagen, 
d) durch zu erhebende Zinsen. 
Artikel V. 
Der zweite Absatz des § 6 der Statuten wird durch folgenden Zusatz ergänzt: 
Sobald jedoch der Reservefonds zehn Prozent der Gesammt-Sparkasseeinlagen übersteigt, steht 
dem Sparkasse-Vorstande die Befugniß zu, einen Theil des überschießenden Reingewinnes der Spar- 
kasse zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. 
Doch ist zu einer jeden derartigen Verwendung die Genehmigung der allerhöchsten Beschützerin 
der Anstalt einzuholen. 
Artikel VI. 
8 der Statuten wird dahin abgeändert: 
Die Sparkasse führt die Geldeinnahme und Geldausgabe in der Reichsgoldwährung nach Maß- 
gabe des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873. 
Artikel VII. 
§ 8 der Statuten wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Sparkasse nimmt Einlagen an von Fünfzig Pfennigen bis zu Dreihundert Mark, höhere 
Beträge nur insoweit, als sich ihr zu deren alsbaldigen Verwendung die Gelegenheit bietet. 
Artikel VIII. 
§ 9 der Statuten erhält folgende Fassung: 
a) Die Einlagen werden mit 3¼ Prozent verzinst, doch ist der Sparkasse-Vorstand befugt 
eine Anderung des Zinsfußes zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Großherzoglichen Bezirksdirektors und ist, wenn diese erfolgt, im amtlichen Nachrichtsblatte 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
b) Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur nach vollen Mark und nur für ganze Monate, 
d. h., Alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird nur vom ersten Tage des 
folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, nur bis zum 
Schluß des vorhergehenden Monats verzinst. 
Pfennigbrüche bleiben außer Berücksichtigung. 
Artikel IX. 
An Stelle des zweiten und dritten Absatzes unter Ziffer VII der Instruktion für die Vorsteher 
der Sparkasse treten folgende Bestimmungen: 
Da indeß ihre Zahl eine gerade ist, und deshalb nach Befinden Stimmengleichheit eintreten 
kann, so wird für einen solchen Fall festgesetzt, daß die Entscheidung, wenn sie eine Geldangelegenheit 
betrifft, von dem Großherzoglichen Amtsgericht und dem Gemeindevorstande hier (Art. I des Nach- 
trags), in anderen Fällen von der Generalversammlung des Vereins eingeholt werden soll.
	        
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