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s. 4.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. April 1882 erlangt worden ist, oder wenn der
mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Uebergang dieses Unternehmens
auf den Staat am 29. Oktober d. J. abgeschlossene Vertrag nicht zur Ausführung
gelangt.
S. 5
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 12. November 1881. Langensalza, den 12. November 1881.
J. S.) Dr. Frölich. Der Kreisausschuß des Kreises
Schmidt. Langensalza.
(L. S.) von Marschall, Landrath.
Baron von Marschall, Kreisdeputirter.
Aderhold, Bürgermeister.
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Vom 14. November 1881.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regierungsrath
Fleck als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den
Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanzministers, einerseits
und der Direktion der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter
dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung
der Generalversammlung der Aktionäre der genannten Eisenbahngesellschaft
vom 18. Oktober 1881 folgender Vertrag abgeschlossen worden:
S. 1.
Die Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf
(Nr. 8839.)