Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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s.  4.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  April  1882  erlangt  worden  ist,  oder  wenn  der
mit  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  über  den  Uebergang  dieses  Unternehmens
auf  den  Staat  am  29.  Oktober  d.  J.  abgeschlossene  Vertrag  nicht  zur  Ausführung

gelangt.
S.  5

Der  Stempel  dieses  Vertrages  bleibt  außer  Ansatz.
Berlin,  den  12.  November  1881.  Langensalza,  den  12.  November  1881.

J.  S.)  Dr.  Frölich.  Der  Kreisausschuß  des  Kreises
Schmidt.  Langensalza.

(L.  S.)  von  Marschall,  Landrath.
Baron  von  Marschall,  Kreisdeputirter.
Aderhold,  Bürgermeister.

Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.
Vom  14.  November  1881.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Fleck  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den
Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits
und  der  Direktion  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  unter
dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung
  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  genannten  Eisenbahngesellschaft
vom  18.  Oktober  1881  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.
Die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf
(Nr.  8839.)