Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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&26.  Das  Verfahren  der  Elbstromgerichte  bei  der  Ausstellung  der  Schiffs=  und  Schiffer=  Competenz  der
patente  steht  unter  Aufsicht  der  Kreisdirection  zu  Dresden  und  in  höherer  Instanz  des  Mini-  Behürdin  bei
steriums  des  Innern.  Die  gedachten  Behörden  haben  daher,  wenn  gegen  ihre  dießfallsigen  stellung  und
Entschließungen  Recurs  eingewendet  wird,  sowie  auf  erhobene  Beschwerden  an  die  genannte  —iee
Kreisdirection  Bericht  zu  erstatten.  Shiffer-·

  patente.

§&  27.  Wegen  der  Annullirung  oder  Zurücknahme  eines  Schiffspatents  oder  wegen  der  Fortsetzung.
letzten  Fahrt  eines  Fahrzeugs  haben  die  Elbstromgerichte  selbst  Beschluß  zu  fassen  und  Verfügung
  zu  treffen,  dagegen  wegen  Wiedereinziehung  eines  Schifferpatents,  sobald  dazu  nach
ihrem  Ermessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Vorschriften  gegründete  Veranlassung  vorliegt,
an  die  Kreisdirection  gutachtlichen  Bericht  zu  erstatten  und  deren  Entschließung  einzuholen.

&  28.  Wer  es  unternimmt,  Schifffahrt  oder  Holzflößerei  auf  der  Elbe  zu  treiben,  ohne  Strafbarkeit

Z  .-  des  undie
  dazu  vorgeschriebenen  Patente  erlangt  zu  haben,  patentirten
oder  Schifffahrtswer

  sich  des  für  einen  anderen  Führer  oder  ein  anderes  Fahrzeug  ausgestellten  oder  eines  betriebs.
bereits  ungültig  gewordenen  oder  widerrufenen  Patents  bedient,
oder
welcher  patentirte  Schiffs=  oder  Floßführer  sein  Schiffer=  oder  Schiffspatent  auf  einer  Reise
nicht  bei  sich  führt,  verfällt  in  die  §  103  bestimmten  Ordnungsstrafen.

6  229.  Diese  Strafen  sind  jevoch  für  jede  Reise,  Hin=  und  Rückfahrt  zusammen  genom-  Fortsetzung.
men,  nur  einmal  zu  erlegen  und  die  Nachweisung  eines  auf  derselben  Reise  bereits  anhängig
gewordenen  Verfahrens  schließt  die  Wiederholung  des  letzteren  wegen  derselben  Uebertretung  an
einem  anderen  Orte  aus.
Werden  jedoch  die  im  §  2  8  erwähnten  Uebertretungen  bei  folgenden  Reisen  wiederholt,  so
wird  die  Strafe  im  ersten  Wiederholungsfalle  auf  das  Anderthalbfache,  im  zweiten  und  jeden
ferneren  Wiederholungsfalle  aber  auf  das  Doppelte  des  einfachen  Betrags  erhöht.

*  30.  Wird  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gegen  einen  Schiffer  oder  Flößer  ein  Fortsetzung.
Strafverfahren  eingeleitet,  so  hat  das  betreffende  Elbstromgericht  darüber,  daß  das  polizeiliche
Untersuchungsverfahren  schwebt,  einen  Vormerk  auf  dem  Schifferpatente  des  Angeschuldigten
zu  machen,  damit  dieser  den  im  §  29  bezeichneten  Nachweis  führen  könne.

§31.  Die  Eigenthümer  sowehl,  als  die  Führer  der  Elbfahrzeuge  haben  auf  die  Con=  Construction
struction,  Ausrüstung  und  Erhaltung  derselben  und  ihres  Zubehörs,  bei  den  Dampfsschiffen  —
insbesondere  auf  die  Erhaltung  des  Dampfkessel-  und  des  Maschinenapparats  in  vollkommen  Elbfahrzeuge.
gutem  und  tüchtigem  Zustande,  jederzeit  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden,  dergestalt,  daß  die
Beförderung  von  Personen  und  Gütern  auf  den  Fahrzeugen  stets  mit  Sicherheit  in  der  der
Bestimmung  der  letzteren  entsprechenden  Weise  erfolgen  kann.

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