Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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treffenden  Gewichts  und  Werthporto,  jedoch  mit  Beschränkung  der  ermäßigten  Taxe  auf
ein  Minimum  von  14  kr.  (20  österr.  Neukr.  oder  4  Sgr.)  in  Ansatz  zu  bringen.

Diese  Porto-Ermäßigung  findet  auch  auf  die  den  Soldaten  gleichstehenden  Militärpersonen
  (§.  10,  Lit.  A.  Ziff.  5)  Anwendung.  Die  von  den  Soldaten  abgeschickten
Fahrpostsendungen  unterliegen  der  vollen  Portozahlung.

S.  69.
Frankirung  dienstlicher  Fahrpost-Sendungen  nach  und  von  Bayern  und  Baden.

Nach  besonderen  Uebereinkommen  sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  über  vie
Portofreiheit  ver  dienstlichen  Fahrpostsendungen  (§.  10)  Anwenvung  finden,  im  Verkebre:

1)  zwischen  den  inländischen  und  k.  bayerischen  Behörden  die  Fahrpostsendungen  in
Kriminalsachen  wechselseitig  von  ver  absendenden  Behörde  bis  zur  Grenze  des
anderen  Staats,

2)  zwischen  inländischen  und  großberzoglich  badischen  Staatsbehörden  die  Fahrpost-Sendungen
  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  gegenseitig  von  der  absendenden  Behörde
bis  an  den  Bestimmungsort  (Reg.-Blatt  von  1838,  S.  339,  und  von  1842,  S.  598),
zu  frankiren.

S.  70.

Fahrpost-Gegenstände  für  den  Aufgabe-Postort  und  die  zum  Bezirke  der  Aufgabe-Poststelle

gehörigen  Orte.

1)  Für  Fahrpost-Gegenstände  jeder  Art,  welche  innerhalb  des  Orts,  wo  sie  zur  Post
gegeben  werden,  bestellt  werden  sollen,  wird  die  Hälfte  des  Gewicht-Porto  für  den  ersten
Progresskonssatz,  und  im  Falle  einer  Werthsdeklaration  die  Hälfte  des  treffenden  Werth.
porto  erhoben.

2)  Päckereien  nach  den  zum  Bezirk  ver  Aufgabe-Poststelle  gehörigen  Orten
werden  auf  der  Post  zur  Uebergabe  an  die  betreffenden  Amtsboten  angenommen.  Die  von
dem  Aufgeber  biefür  an  vie  Post  zu  entrichtende  Speditionsgebühr  beträgt  für  jedes
Stück  2  kr.  und  bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Wertb  außerdem  vie  Hälfte  ves
Werthporto.

3)  Eine  Befreiung  von  den  erwähnten  Gebühren  findet  nicht  statt.