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2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen der Königlich sächsische Finanzrat Haupt in Dresden an
Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich sächsischen Ober-Finanzrats Wahl den König-
lich preußischen Provinzial-Steuer-Direktionen zu Stettin und Posen als Reichsbevollmächtigter für Zölle
und Steuern, mit dem Wohnsitz in Stettin, vom 1. Februar d. J. ab beigeordnet worden.
3. Konsulat- Wesen.
Dem Kaiserlichen Legationssekretär, Freiherrn von Heintze-Weißenrode in Teheran ist auf Grund
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk der dortigen Kaiserlichen Gesandtschaft die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Varna, Vize-Konsul von Loehr ist auf Grund
des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden.
Dem mit der Führung der Geschäfte des Kaiserlichen Konsulats in Tientsin beauftragten Dolmetscher
Krause ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und die Dauer seiner Geschäftsführung die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen und die Geburten,
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.