Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Einfuhr der Produkte der deutschen Seefischerei (Beschlüsse des Bundesraths vom 6. Mai 1874 
und 24. Februar 1887), auf gemeinsame Rechnung zollfrei eingelassen wurden 
f) Zollpflichtige Erzeugnisse der badischen Zollausschlüsse, welche auf Grund des Artikels 3 
des Vertrages vom 12. Mai 1835 und der Vollzugsbestimmungen hierzu in das deutsche 
Zollgebiet zollfrei eingeführt worden sind. 
8) Zollpflichtige Gegenstände, welche auf Grund des §. 116 des Vereinsgzollgesetzes im 
kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt wurden, wie z. B. (nach den Vorschriften für den 
Grenzverkehr mit Weide= und Futtervieh an der bayerisch-österreichischen Grenze) Milchprodukte, 
welche von den aus dem Zollinlande in das Zollausland zur Weide getriebenen Kühen und 
Ziegen gewonnen werden, oder Jungvieh, welches den zur Weide im Auslande befindlichen 
zollinländischen Viehherden in der Zwischenzeit zugewachsen ist und dergleichen, jedoch stets 
mit Ausschluß der vormerklich behandelten. 
h) Waaren, welche erweislich auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangen oder am 
Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande angekommen sind (§. 48 
des Vereinszollgesetzes), sofern sie nicht, wie z. B. zu Dünger bestimmte Heringe, unter 
eine besondere Nummer des Zolltarifs fallen. 
i) Ausländisches Getreide und zollpflichtige ausländische Oelfrüchte, sowie Reis, sofern diese 
Waaren in den Zollkonten für Mühlenlager beziehungsweise für Reisstärkefabriken zollfrei 
angeschrieben wurden. 
Ist bei der Abfertigung von Retourwaaren in den freien Verkehr der Eingangszoll nicht definitiv 
verbucht, sondern nur deponirt worden, so hat die Eintragung in die Nachweisung 1 oder ll erst zu er- 
folgen, nachdem entschieden ist, ob die Waare zollfrei abzulassen oder zu verzollen ist. Wird dagegen der 
für eine Retourwaare definitiv vereinnahmte Zoll restituirt, so ist davon dem Kaiserlichen Statistischen 
Amt nach Vorschrift des §5. 31 unter Bezeichnung der Waare als Retourwaare Mittheilung zu machen. 
Der erhobene Zollbetrag ist in den Nachweisungen I und IlI, und zwar unter der Linie der be- 
treffenden Eintragung, anzugeben bei der Anschreibung von: 
a) Gegenständen aus Zollprozessen, welche im Wege öffentlichen Verkaufs zur Einfuhr in den 
freien Verkehr gelangten, ohne daß der bei dem Verkauf derselben erzielte Erlös den tarif- 
mäßigen Eingangszoll deckte; 
b) Niederlagegütern oder im Grenzbezirk gefundenen und von der Zollverwaltung gemäß §. 157 
des Vereinszollgesetzes in Beschlag genommenen gollpflichtigen Gegenständen, welche bei dem 
nach §. 104 dieses Gesetzes veranlaßten öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden einen so 
geringen Erlös aufbrachten, daß der tarifmäßige Zollbetrag nicht gedeckt wurde; 
c) beschädigten Gütern, welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten 
Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Aufgebots zum Verkauf gelangten (6. 82 des 
Vereinszollgesetzes). 
§. 21 A Nr. 3 Absatz 2. 
Werden dergleichen Waaren in Niederlagen ohne spezielle Revision (F.7 des Niederlage-Regulativs) 
aufgenommen, so ist der Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein 
oder nicht zu dem gewünschten Ergebniß führen, so ist außer den Angaben, welche über die Gattung der 
Waaren zu erlangen gewesen sind, in den Spalten 7 und 8 der Nachweisung lIII der Vermerk zu machen: 
„nach §. 7 Nr. 2 des Niederlage-Regulativs abgefertigt". 
§. 21 A Nr. 4. 
Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf Weintheilungslagern verdorbenen und unbrauchbar gewordenen 
Flüssigkeiten, welche von den Konten zollfrei abgeschrieben wurden (§. 8 Absatz 1 des Weinlager-Regulativs), 
andere auf Niederlagen verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren, von welchen ein Zoll nicht er- 
hoben wird (S. 103 Absatz 4 des Vereinsgzollgesetzes), sowie Lagerabgänge im Sinne des §. 103 Absatz 2 
des Vereinszollgesetzes sind in Nachweisung lI nicht aufzunehmen. 
§. 21 B Nr. 2. 
Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen I 
und II die Menge nach dem gollpflichtigen (Brutto= oder Netto-) Gewicht anzugeben. Außerdem ist bei
	        
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