— 146 —
der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelfrüchten und anderen tarifmäßig nach dem Brutto-
gewicht zu verzollenden Waaren, die sowohl verpackt als unverpackt eingeführt zu werden pflegen, sowie
von Mehl in den Nachweisungen 1 und lI, und zwar in Spalte 9 beziehungsweise 8 derselben, der Ver-
merk „br (brutto) oder „n“ (netto) aufzunehmen, je nachdem die bezeichneten Waaren mit ihrem Brutto-
oder Nettogewicht verzollt wurden. Im übrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden
Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen.
§. 21 B Nr. 4 Absatz 2.
· Ist bei der Anschreibung unvollständig deklarirter Waaren in den Nachweisungen III, V und VI
das Nettogewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara zu ermitteln, so ist in
Spalte 9 beziehungsweise 8 dieser Nachweisungen der Vermerk „br“ (brutto) aufzunehmen und die Ver-
packungsart mit anzugeben.
§. 26.
Die Hauptamtsbezirke, die einzelnen Anmeldestellen, die Herkunfts= und Bestimmungsländer, sowie
die Wege, auf welchen die Waaren bei ihrem Ein= oder Ausgang befördert wurden (6. 19 Absatz 1),
sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen
werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden.
§. 27 Absatz 1.
Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach §. 11 abgelieferten Anmeldescheine und Aufzeichnungen
ist von den Hauptämtern in Nachweisungen aufzunehmen.
8. 29.
Die von den Hauptzollämtern und Hauptsteuerämtern, von Nebenzollämtern I. Klasse, Zoll-
Abfertigungsstellen und Zoll-Exposituren an Eisenbahnhöfen oder in Hafenplätzen, sowie von Unterämtern
mit Niederlagen unverzollter Waaren (5§. 97 bis 110 des Vereinsgollgesetzes) aufgestellten Nachweisungen
sind zweimal monatlich, und zwar für die Zeit vom 1. bis 15., spätestens am 16., und für den Rest
des Monats spätestens am 1. des folgenden Monats, nebst einem Gesammtverzeichniß derselben unmittelbar
(von allen oben genannten Unterämtern also ohne Vermittelung durch die ihnen vorgesetzten Hauptämter)
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Dagegen sind die von den übrigen Unterämtern ausgestellten Nachweisungen zu den im §. 11
bezeichneten Terminen an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt nach
§. 27 Absatz 1 aufgestellten Nachweisungen innerhalb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammt-
verzeichniß dieser Nachweisungen an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Die zu den Gesammtverzeichnissen zu verwendenden Formulare werden von dem Kaiserlichen
Statistischen Amt geliefert werden.
§. 31 Absatz 2.
Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer
bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge oder aus anderen Gründen ganz oder
theilweise restituirt oder nacherhoben wurde.
8. 34.
Die Hauptämter haben zum Zweck der Zollberechnung vierteljährlich folgende Nachweisungen auf-
zustellen und bis zum 25. des auf den Quartalsschluß folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische
Amt einzusenden:
1. eine Nachweisung über die in Folge eines Manko oder der Herabsetzung oder des Erlöschens
des eisernen Weinkredits in dem betreffenden Vierteljahr verzollten Weinmengen;
2. eine Nachweisung derjenigen Waaren des freien Verkehrs, welche in Niederlagen aufgenommen,
von letzteren aber in dem betreffenden Vierteljahr wieder in den freien Verkehr zurückgeführt
und verzollt wurden;
3. eine Nachweisung derjenigen Produkte, welche aus dem für die Reinigung, Raffinirung oder
Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmten Mineralöl (Petroleum) — Nr. 769
des statistischen Waarenverzeichnisses — gewonnen und auf Grund der unter Zolltarifnummer 29
Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung in dem betreffenden Vierteljahr