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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Auf Grund des §. 19 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten
der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 249), ist die Einreihung der Reichs-
beamten in die unter Nr. III bis VI des F. 1 und unter Nr. II bis VI des §. 10 dieser Verordnung
aufgeführten Beamtenklassen nach Maßgabe des unterm 6. Januar 1876 (Central-Blatt Seite 7) ver-
öffentlichten Verzeichnisses festgestellt worden. Letzteres wird bezüglich der nachstehend aufgeführten
Kategorien von Reichsbeamten ergänzt bezw. abgeändert, wie folgt:
Verzeichniß der Reichsbeamten.
8. 1 . 10
der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten der Reichs-
beamten, vom 21. Juni 1875.
Klasse IV.
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden.
D. Verwaltung des Reichsheeres.
1. Preußen 2c.
Es treten hinzu:
Königliche Regierungs-Baumeister.
Regierungs-Baumeister.
Baumeister, nicht preußische, soweit sie
die Befähigung zur Anstellung im
Baufach ihrer Heimathsstaaten be-
sitzen.
Klasse V. Klasse V.
Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden.
D. Verwaltung des Reichsheeres.
1. Preußen 2c.
Es fallen fort:
Baumeister.
Nicht etatsmäßig angestellte Baumeister.
Klasse VI. Klasse VI.
Subalternen der übrigen Reichsbehörden. Subalternen der übrigen Reichsbehörden.
C. Verwaltung des Reichsheeres.
Es treten hinzu:
1. Preußen 2c.
Roßärzte.
2. Sachsen.
Roßärzte.
3. Württemberg.
Roßärzte.
Berlin, den 14. April 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
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