Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Auf Grund des §. 19 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten 
der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 249), ist die Einreihung der Reichs- 
beamten in die unter Nr. III bis VI des F. 1 und unter Nr. II bis VI des §. 10 dieser Verordnung 
aufgeführten Beamtenklassen nach Maßgabe des unterm 6. Januar 1876 (Central-Blatt Seite 7) ver- 
öffentlichten Verzeichnisses festgestellt worden. Letzteres wird bezüglich der nachstehend aufgeführten 
Kategorien von Reichsbeamten ergänzt bezw. abgeändert, wie folgt: 
Verzeichniß der Reichsbeamten. 
8. 1 . 10 
der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Amzugskosten der Reichs- 
beamten, vom 21. Juni 1875. 
Klasse IV. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
D. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen 2c. 
Es treten hinzu: 
Königliche Regierungs-Baumeister. 
Regierungs-Baumeister. 
Baumeister, nicht preußische, soweit sie 
die Befähigung zur Anstellung im 
Baufach ihrer Heimathsstaaten be- 
sitzen. 
Klasse V. Klasse V. 
Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. 
D. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen 2c. 
  
Es fallen fort: 
Baumeister. 
Nicht etatsmäßig angestellte Baumeister. 
Klasse VI. Klasse VI. 
Subalternen der übrigen Reichsbehörden. Subalternen der übrigen Reichsbehörden. 
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
Es treten hinzu: 
1. Preußen 2c. 
Roßärzte. 
2. Sachsen. 
Roßärzte. 
3. Württemberg. 
Roßärzte. 
Berlin, den 14. April 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
30“
	        
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