Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Als Quotient gilt derjenige Prozentsatz des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher 
sich auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag 
kann die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ab- 
laufs stattfinden. 
S§F. 2. Zur Ermittelung des Ouotienten der Zuckerabläufe, welche weniger als 2 Prozent 
Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten 
reinen Zuckergehalt beantragt ist, nachfolgende Amtsstellen berechtigt: 
in Preußen: 
die Hauptzollämter Danzig, Swinemünde, Kiel, [Flensburg, Altona, Harburg, Cleve, 
Aachen, die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände zu Berlin und Cöln, die 
Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreußen, Stettin II, Posen, Breslau 1, Görlitz, Halle, 
Magdeburg 1, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Duisburg und das Steueramt Uerdingen, 
in Bayern: 
das Hauptzollamt Ludwigshafen am Rhein sowie das Nebenzollamt Frankenthal, 
in Sachsen: 
die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen, 
in Württemberg: 
die Hauptzollämter Stuttgart und Heilbronn, 
in Baden: 
das Hauptzollamt Mannheim, 
in Hessen: 
die Hauptsteuerämter Mainz und Gießen, 
in Mecklenburg-Schwerin: 
das Hauptzollamt Rostock, das Hauptsteueramt Güstrow und das Nebenzollamt 1 Wismar, 
in Oldenburg: 
das Hauptzollamt Brake, 
in Braunschweig: 
das Hauptsteueramt Braunschweig, 
in Anhalt: 
das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau, 
in Luxemburg: 
das Hauptzollamt Luxemburg, 
in den Hansestädten: 
die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen. 
Die zunächst vorzunehmende Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung 
der Direktivbehörde außer von den voraufgeführten Amtsstellen auch von den Zuckersteuerstellen 
(§. 34) ausgeführt werden. 
Das Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der weniger 
n. als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A beigefügten Anleitung 
Anlag vorgeschrieben. 
Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker zu dem Ergebniß, daß die weitere 
Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des 
Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs beantragt, so ist die 
Untersuchung einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens 
der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen, auf die Wahrnehmung 
des Interesses der Steuerverwaltung vereidigten Chemiker oder einer von solchen Chemikern geleiteten 
Anstalt zu übertragen. 
In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und 
die Untersuchung durch diesen auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen 
„e ist die Anleitung in Anlage B maßgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalt von 2 Prozent 
Arla Invertzucker und darüber zur Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht zuzulassen. Aus- 
nahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung der Raffinose- 
formel dann statthaft, wenn die Fabrik auf Vermischung ihrer Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesyrup
	        
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