Bauliche Ein-
richtung
der Zucker-
fabriken.
Aufenthalts-
räume und
Wohnungen
für die Steuer-
beamten.
Waage-
einrichtungen.
Neubau
oder Umbau
von Zucker-
fabriken.
Anzeigen in
Bezug auf
Räume, Ge-
räthe und
Betrieb.
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Nr. 4. Zu den 88. 8 bis 11 des Gesetzes.
§. 10. Die Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung
der Fabriken zu stellenden Anforderungen, sowie über eine spätere Abänderung oder Vervollständi-
gung der ursprünglich getroffenen sichernden Einrichtungen sind von den Direktivbehörden zu erlassen.
11. Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden kann bei denjenigen
bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Zuckerraffinerien, insbesondere Kandiskochereien, welchen
bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, auch künftig von einer solchen Ein-
richtung Abstand genommen und für diese Raffinerien eine erleichterte Kontrole und Erhebung der
Zuckersteuer vorgeschrieben werden. Insbesondere ist es hierbei gestattet, die Steuererhebung an die
Einbringung der zu verarbeitenden Zucker in die Raffinerie, unter Gewährung eines Gewichtsab-
zuges, oder an die Produktion der Raffinerie auf Grund einer geeigneten Buchführung anzuschließen.
In beiden Fällen ist jedoch zu kontroliren, daß die in die Raffinerie eingebrachten Zucker auch wirk-
lich einer Umarbeitung unterworfen werden.
An die Einbringung der zu verarbeitenden Zucker darf die Steuererhebung nur dann an-
geschlossen werden, wenn der Fabrikinhaber sich verpflichtet, steuerfreie Abläufe in die Raffinerie
nicht einzubringen.
Der nach Absatz 1 zu gewährende Gewichtsabzug hat bei solchen Raffinerien, deren Abläufe
regelmäßig einen Quotienten unter 70 haben, den bei der Verarbeitung entstehenden Verlust und
die Abläufe zu umfassen. Für diejenigen Raffinerien, deren Abläufe einen Quotienten von 70 oder
darüber haben, ist ein Gewichtsabzug für den entstehenden Verlust und außerdem ein weiterer Abzug
zu gewähren, der auf den dritten Theil des Gewichts der Abläufe zu bemessen ist.
Nr. 5. Zu §. 12 des Gesetzes.
§. 12. Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Lokalen zum Aufenthalt und
zur Uebernachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die zur Beaufsichtigung der
Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten, sowie wegen Feststellung der hierfür zu zahlenden Ver-
gütungen sind von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den
Direktivbehörden zu treffen.
Nr. 6. Zu §. 13 des Gesetzes.
§. 13. Es dürfen nur für steuer= und zollamtliche Ermittelungen überhaupt zugelassene
Waagen benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Waagen und Gewichte nach näherer
Bestimmung der Steuerbehörde aichamtlich prüfen zu lassen.
Nr. 7. Zu S. 15 des Gesetzes.
§. 14. Die Vorlegung der Baupläne über den beabsichtigten Neubau oder Umbau einer
Zuckerfabrik hat seitens des Unternehmers bei dem Hauptamt zu erfolgen. Dieses unterzieht die
betreffenden Pläne in Rücksicht auf die Sicherung des Steueraufkommens einer Prüfung und erwirkt
demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Genehmigung zur Ausführung nach
dem Plane oder unter welchen Abänderungen sie zu ertheilen ist.
Bevor diese Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenen-
falls der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäß geändert ist, darf mit der Ausführung
des Baues nicht begonnen werden.
Auf Umbauten, welche nicht die im §. 8 unter A 1 des Gesetzes bezeichneten Räume oder
die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Nr. 8. Zu den 88. 16 bis 23 des Gesetzes.
§. 15. Die in den §§. 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind bei
der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen.
Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben.
§. 16. Die Muster zur Nachweisung der Fabrikräume werden von den obersten Landes-
Finanzbehörden vorgeschrieben.