Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Räumung des Lagers Fehlmengen, so ist von Erhebung der Steuer für die Fehlmengen abzusehen, 
wen der Steuerverschluß unverletzt geblieben und der Verdacht einer stattgehabten Defraudation · 
nicht vorliegt. ·· «- -L 3 
Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder er- « 
öffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten 
Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Zuckersteuer von 
dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. 
§. 25. Der Steuerverschluß geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf 
Kosten des Fabrikinhabers liefert und im Falle des Eingehens der Fabrik ohne Erstattung der 
Anschaffungskosten zurücknimmt. 
Nr. 11. Zu §F. 30 Absatz 2 und §. 31 des Gesetzes. . 
§. 26. Die Einrichtung der gemäß 8. 31 Absatz 1 des Gesetzes den Inhabern der wutrr- Anschreibun- 
fabriken obliegenden Anschreibungen über Art und Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und gen über den 
Zucker, sowie der in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte bleibt bis Betriebsüber- 
auf weiteres den Inhabern der Zuckerfabriken überlassen; jedoch müssen die Anschreibungen mindestens sichten. 
diejenigen Ermittelungen umfassen, welche erforderlich sind, um für die Steuerbehörde Betriebsüber- 
sichten nach Muster 2 aufstellen zu können. Muster 
Die Anschreibungen können unter Verantwortlichkeit des Fabrikinhabers oder Betriebsleitrs 
von einem zuvor der Steuerstelle schriftlich namhaft zu machenden Beamten der Fabrik bewirkt 
werden. 
§. 27. Betriebsübersichten sind für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 10. des 
folgenden Monats der Steuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Nach Schluß des Be- 
triebsjahres ist außerdem eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen und bis 
zum 10. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres- 
übersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebsübersichten, soweit sie auf Schätzung beruht 
haben, richtig zu stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler zu berichtigen. 
§. 28. Die Zuckerabläufe sind in den Heniebsübersichten nur insoweit nachzuweisen, als sie 
in der betreffenden Fabrik im gewöhnlichen Betriebe nicht weiter zur Verarbeitung (auf Nach- 
produkte 2c.) gelangen, mithin nur insoweit, als sie in der Fabrik durch ein besonderes Verfahren 
(Osmose, Elution 2c.) entzuckert worden sind oder die Fabrik nicht entzuckert oder entzuckert (als 
Restmelassen) verlassen haben. 
§. 29. Die Anschreibungen (S. 26) müssen das Ergebniß jeder Arbeitswoche gesondert 
nachweisen. Das Hauptamt kann im Bedürfnißfalle genehmigen, daß die Anschreibungen bezüglich 
der Herstellung einzelner Zuckerprodukte größere Zeiträume umfassen. Es ist jedoch darauf zu achten, 
daß in den Betriebsübersichten stets die gesammten Erzeugnisse des betreffenden Monats nachge- 
wiesen werden können. « · 
§. 30. Zum Zweck der Anschreibungen ist zu ermitteln: 
a) das Gewicht der zur Verarbeitung gelangenden rohen Rüben durch Verwiegung der- 
selben in demjenigen Zustande, in welchem sie in die Zerkleinerungsgeräthe verbracht 
werden, oder nach Wahl des Fabrikinhabers durch Berechnung aus der Zahl der mit 
Rübenschnitzeln gefüllten Diffuseure und dem wöchentlich mindestens einmal zu er- 
mittelnden Durchschnittsgewichte der Schnitzel, · « ·"· 
un 
b) die Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, einschließlich der von 
anderen Fabriken bezogenen Füllmassen, ferner der gewonnenen Zuckerprodukte, ein- 
schließlich der die Fabrik verlassenden Füllmassen, durch Verwiegung oder durch Be- 
rechnung des Gewichts auf Grund der Vermessung des Rauminhalts der zur Auf- 
bewahrung oder zur Versendung verwendeten Behälter oder Geräthe. 
Die Gewichtsermittelung des in Rohzuckerfabriken gewonnenen Rohzuckers ist im Auschluß 
an die Ausschleuderung, spätestens bei der Einbringung in die Vorrathsräume, diejenige der sonstigen 
Zucker nach ihrer Fertigstellung vorzunehmen. « 
·· §. 31. Die Anzeigen über Art und Zeit der Ermittelungen sind, bevor der Betrieb der 
Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 1. August 1892 fortgesetzt wird, der Zucker-
	        
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