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zur Abfertigung von
Baumwollengarnen Nr. 2 c 1, 2 und 3 des Zolltarifs,
Leinengarnen Nr. 22 àa und b des Zolltarifs,
Wollenwaaren Nr. 41 45 und 41 d6 des Zolltarifs,
zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition,
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt-
weins (mit Ausnahme der Liköre und Fruchtsäfte) und Tabacks, sowie der ausgehenden
nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenstände, für welche Salzabgabevergütung
beansprucht wird,
zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen.
Ferner ist dem Steueramt l. zu Uerdingen die unbeschränkte Befugniß zur Abfertigung des
mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden oder niedergelegten Zuckers aller Art durch Beschluß
des Bundesraths vom 3. März d. Is. beigelegt worden.
Im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg llI ist die bisher selbständige Zuckersteuerstelle
zu Calbe a. S. II. mit dem Steueramt 1. zu Barby verbunden worden. Dieselbe ist fortan für die
Zuckerfabrik zu Barby zuständig.
Die Zuckersteuerstelle zu Calbe a. S. l. ist künftig für die Zuckerfabriken zu Calbe a. S. und
Groß-Rosenburg zuständig.
Die Steuerämter I. zu Schildau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Mühlberg und zu Wettin
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Halle a. S. sind aufgehoben worden.
Zu Benkheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gumbinnen ist ein Steueramt II. errichtet
und das Steueramt J. zu Auras im Bezirk des Hauptsteueramts zu Breslau II nach Obernigk ver-
legt worden.
Im Bezirk des Hauptsteueramts zu Preußisch Stargardt ist das Steueramt l. zu Mewe nach
Pelplin verlegt und mit der dort befindlichen Zuckersteuerstelle vereinigt worden.
Im Großherzogthum Hessen.
Zu Neckarshausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Darmstadt ist eine Ortseinnehmerei mit
der Befugniß zur Eingangsabfertigung von Bier, Wein und Obstwein sowie zur Ausfertigung und Er-
ledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein errichtet worden.
Der Ortseinnehmerei zu Seligenstadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Offenbach ist die
Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein ertheilt worden.
Im Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg.
Der Zollabfertigungsstelle Sternschanze im Bezirk des Hauptzollamts Kehrwieder ist die
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländischen Zucker beigelegt worden.
In Elsaß-Lothringen.
In dem Verzeichniß derjenigen Zoll= und Steuerstellen, welchen die Befugniß zur Abfertigung
der sogenannten Plattstichgewebe aus Baumwolle beigelegt worden ist — Central-Blatt 1892 S. 90 u. 91
— ist unter Elsaß-Lothringen statt: „Nebenzollamt J. zu Wesserling“ zu setzen:
„Nebenzollamt I. zu Urbis, Abfertigungsstelle zu Wesserling.“
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. April d. Is. beschlossen,
1. daß die zwischen dem Rangirbahnhofe Wilhelmsburg und dem Venloer Bahnhofe zu Hamburg
neu anzulegenden Bahngeleise in das Zollgebiet einbezogen werden, dergestalt, daß die Zoll-
grenze bet ihrem Uebertritt auf das linke Elbufer auch ferner dem westlichen Rande der Elb-
brücke folgt; ·