Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Nachtrag 
Ur. 4 des Central-Blatts für das Deutsche Keich. 
Berlin, Dienstag, den 26. Januar 1892. 
  
  
  
Jnhalt: Eisenbahn- Wesen: Abänderungen des §. 48 sowie der Anlage D des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands.. .......... . Seite 19 
  
Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmuchung, 
betreffend Ergäunzung und Abänderung der Bestimmungen im F. 48 des Betriebs-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 
4. d. M. nachstehende Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen beschlossen: 
1. Die Bestimmung im §F. 48 A, 3¼ des Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen: 
„pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten 
(wegen Streichhölzer vergl. Anlage D IV)“: 
Die Bestimmung im §. 48 àd, 3e des Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen: 
„solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten (wegen Zündbänder 
und Zündblättchen — amorces — sowie Streichhölzer vergl. Anlage D llla und IV)" 
3. Im ersten Absatze der Bestimmung unter I der Anlage D ist hinter den Worten „ferner Rott- 
weiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose)“; ein- 
zuschalten: 
„Würfelpulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine)“; 
Hinter Ziffer lla der Anlage D ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
„llb. Gemische aus Salpeter, Harz, Naphtalin und rohen Theerölen unterliegen 
nachstehenden Bestimmungen: 
1. Derartige Gemische sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke 
Holzkisten zu verpacken. Das Gewicht des Inhalts jeder Kiste darf 50 ks nicht 
übersteigen. 
2. Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte 
Bescheinigung über die Art des Gemisches und über die Beachtung der Vorschriften unter 
1 und 2 beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amt- 
licher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.“ 
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