Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 20 — 
5. In der Bestimmung unter IV der Anlage D ist als zweiter Absatz einzuschalten: 
„Streichhölzer, deren Zündköpfchen Phosphor und chlorsaures Kali enthalten, unterliegen 
folgenden Bedingungen: 
1. Die Zündmasse darf höchstens 5 Prozent Phosphor und 20 Prozent chlorsaures Kali 
enthalten. 
2. i Streichhölzer sind in Holz= oder Pappschachteln bis zu 1000 Stück oder in Hülsen 
von festem Papier bis zu 100 Stück so zu verpacken, daß keinerlei Bewegung der 
Hölzchen möglich ist. 
3. Je zehn Stück solcher Schachteln oder Hülsen sind zu Packeten zu vereinigen, deren Umschlag 
aus festem Papier besteht und mit Leim verklebt ist. Die Packete sind wieder in Be- 
hältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht über 1, Kubik- 
meter Größe so zu verpacken, daß jede Verschiebung ausgeschlossen ist; äußerlich sind 
die Behälter mit der deutlichen Aufschrift: „Streichhölzer mit Phosphor und chlorsaurem 
Kali“ und mit dem Namen des Absenders zu versehen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung 
der Vorschriften unter 1 bis 3 beigegeben werden.“ 
6. In der Bestimmung unter IVa der Anlage D ist an Stelle der Worte: 
„werden zu den vorstehend unter IV vorgeschriebenen Bedingungen“ 
zu setzen: 
„werden zu den vorstehend unter IV erster Absatz vorgeschriebenen Bedingungen“. 
In der Bestimmung unter V der Anlage D sind die Worte: 
„unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften“ 
wie folgt abzuändern: 
„unterliegen den unter IV erster Absatz gegebenen Vorschriften“. 
8. Hinter der Bestimmung XX der Anlage D ist folgende neue Bestimmung unter XX einzu- 
schalten: 
„XXX Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz anderer- 
sn bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vor— 
riften: " 
1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen 
die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vor- 
richtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe einge- 
schlossen sein. « 
Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern erfolgt, so müssen 
die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in offenen 
Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmungen 
unter XXXIX.“ 
9. In der Bestimmung unter XXVIII der Anlage D ist: 
im ersten Absatze anstatt der Worte „Kienruß wird“ 
zu setzen: 
„Kienruß und andere pulverförmige Arten von Ruß werden“, 
im zweiten und dritten Absatze das Wort „Kienruß“ in „Ruß“ abzuändern. 
10. Die Bestimmungen unter XXXII der Anlage D sind wie folgt zu ergänzen: - » 
Im Absatze 1 ist hinter den Worten „jedoch mit Ausschluß der unter Nr.“ einzu- 
schalten: 
„XXXII a und“. 
11. Hinter Ziffer XXXII ist folgende neue Bestimmung nachzutragen: 
„XXXIIa. Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und unter 
folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
—I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.