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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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nZu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juni 1892. R 24.
Inhalt: 1. gonsulat-Wesen: Ernennungen; — Bestellung wendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz
zweier Konsular-Agenten; — Ermächtigungen zur Vor- und Wein.. 414
nahme ven Civilstands-Akten; — Exequatur. Ertheilung 3. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
Seite 413 Mai 1892. ...... 416
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Verzeichniß der zur Unter- 4. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs
suchung der deklarirten Verschnitt-Weine und Moste auf für das Etatsjahr 18911992 .. 418
ihre Eigenschaft als solche ermächtigten Zoll. und Steuer- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
stellen; — Abänderung der Vorschriften, betreffend die An- Reichsgebieeit.. .. 419
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in St. Petersburg,
Freiherrn von Lamezan, zum General-Konsul für Belgien in Antwerpen, und den bisherigen ständigen
Hüllparbeier im Auswärtigen Amt, Legationsrath Maron, zum Konsul in St. Petersburg zu ernennen
geruht.
Der Kaiserliche Konsul Schumacher in Concepcion (Chile) hat den Kaufmann Julius Plesch zum
honekttar-Agenten in Traiguen und den Kaufmann Ernst Geßwein zum Konsular-Agenten in Talcahuano
estellt..
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Cairo, Vize-Konsul Erbgrafen zu Castell-Rüdenhausen,
ist auf Grund des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8. 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Er—
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen,
mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Tientsin, Dolmetscher Krause, ist auf Grund des 8. 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts-
bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden,
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