Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Postkarten. 
Drucksachen. 
a. Bei der 
Einlieferung 
unter der 
Aufschrift 
bestimmter 
fänger. 
— 434 — 
befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packet- 
sendungen nicht zulässig. 
. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen 
Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschrift- 
lichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zu- 
gehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
III. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Ent- 
schädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der 
Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem tarifmäßigen Porto und außer 
dem etwaigen Eilbestellgelde (§. 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung 
zu entrichten. 
14. 
1 Auf der Vorderseite der Postkarte e#n. der Absender außer den auf die Beförderung 
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie seine Wohnung ver- 
merken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen 
können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift geschrieben werden; nur muß die Schrift haften 
und deutlich sein. 
II. Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren 
Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder 
der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift oder mit neuen 
Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit auf- 
geklebten Photographien und Postkarten mit angefügten Waarenproben sind von der Postbeförderung 
ausgeschlossen. 
l Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare ver- 
wendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für die Antwort 
das Porto vorauszubezahlen. 
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für 
Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 
VI Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
VIII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke 
des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der ge- 
druckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein. 
IX Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht 
entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte Postkarlen 
wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei 
Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
Wegen der Bestellkarten für die Abholung von Packeten durch die Packetbesteller siehe 8. 29 m. 
S. 15. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle durch 
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photographie ver- 
vielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit 
der Briefpost geeignet sind. 
nU. Die Sendungen können entweder unter der Ausschrift bestimmter Empfänger, oder als 
außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur 
Einlieferung gelangen. 
II Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, oder 
umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet ein- 
geliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band (Verschnürung) können 
auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß der-
	        
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