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gestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf
Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann.
IV. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die
Bezeichnung „Postkarte"“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu Antwortskarten
verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur dann versandt werden,
wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht befinden.
V. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die einzelnen
Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Auf-
schrift versehen sein.
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn
dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am
Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben
von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben,
Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll
jedoch gestattet sein:
1. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach §. 3 1 bei Briefen zulässigen Ver-
merke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;
2. auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung
des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben;
3. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunterschrift oder
Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem
Wege anzugeben oder abzuändern;
4. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zu-
sätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze
auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;
5. Druckfehler zu berichtigen;
6. genise Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich zu
machen;
7. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch
Striche kenntlich zu machen;
8. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie den Namen des
Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern;
9. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich
anzugeben;
10. bei Ouittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom
22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege
vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten
Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
11. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine
Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den Preis der
übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere mit solchen hand-
schriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die
Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
12. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und
Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite handschriftlich zu
Heskechnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unter-
treichen;
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften vder Versicherungsanstalten oder von
deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts= und
Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen