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sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der
bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.
S. 41.
1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in Bestellung der
den §§. 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 Schreiben mit
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Zustellungs-
Postanstalt tritt.
II In betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von deutschen
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet
es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III Die Porto= und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die
Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf
Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt
der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger
nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt "„
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.
S. 42.
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen Berechtigung
zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der des Empian-
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post- olung der
anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Voll= Briefe u. s. w.
macht im Falle des §. 40 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts-
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen,
daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen
Postsendungen melden darf.
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen
Abholungserklärung gestattet. .
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von ein-
geschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellun:
A) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe
und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen,
Jc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. ·
111DiemitdenPostenankommendengewöhnlichenBriefe,Postkarten,Drucksachenund
Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt
werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Ver—
län gerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
V. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werth-
angabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer ver-
abfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer
ausgehändigt.
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet,
durch Boten der Postanstalt: ’
1.wennderAbsenderdieEilbestellungverlangthat;
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vor-
zeigung von Postaufträgen ankommt;
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein-
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht binnen 24 Stunden nach
dem Eintreffen abholen läßt.
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