Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der 
bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
S. 41. 
1 Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in Bestellung der 
den §§. 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 Schreiben mit 
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Zustellungs- 
Postanstalt tritt. 
II In betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von deutschen 
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet 
es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
III Die Porto= und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen 
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die 
Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die 
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf 
Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt 
der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Empfänger 
nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt "„ 
nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. 
S. 42. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen Berechtigung 
zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der des Empian- 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post- olung der 
anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Voll= Briefe u. s. w. 
macht im Falle des §. 40 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts- 
verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Postverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, 
daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen 
Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen 
Abholungserklärung gestattet. . 
II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von ein- 
geschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen 
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellun: 
A) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Jc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. · 
111DiemitdenPostenankommendengewöhnlichenBriefe,Postkarten,Drucksachenund 
Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt 
werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Ver— 
län gerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
V. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werth- 
angabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer ver- 
abfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer 
ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, 
durch Boten der Postanstalt: ’ 
1.wennderAbsenderdieEilbestellungverlangthat; 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vor- 
zeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht binnen 24 Stunden nach 
dem Eintreffen abholen läßt. 
  
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