Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

D. Extrapost- 
tarif. 
Zahlung und 
Quittung. 
Bespannung. 
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gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 
15 Kilometer gegeben werden. 
XIX Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und 
über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann 
über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für 
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten 
Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem 
derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
g. 66. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches 
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise 
vor der Abfahrt entrichtet werden. 
11 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unaufgefordert 
eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung 
der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher 
zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten 
bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften 
Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, 
oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
In Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf 
einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen wegen der 
Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
!IV Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für die 
Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines 
besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu 
zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche Nebenkosten, als 
Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fährgeld, von der Postanstalt am Abgangsort 
für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld 
jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmier- 
geld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert 
wird, oder wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg 
vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, 
oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsort fortzusetzen, 
so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ansnahme der Rechnungs- 
gebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, 
77 Rückgabe der ihm ertheilten OQuittung und gegen Empfangsbescheinigung über den Betrag, 
erstattet. 
* 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie 
nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl 
Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abferti- 
genden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, 
so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet 
des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechts der Beschwerdeführung bei 
der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
ul Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
	        
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