Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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S. 67. 
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit ge= Abfertigung. 
halten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
I. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt 
stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt 
liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
A. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will,#bei voraus- 
bestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so 
tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung 
des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn 
der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations- 
wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren Beförderung 
Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufent- 
halt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
F. 68. 
Bei voraus- 
bestellten Extra- 
posten. 
b. Bei nicht 
vorausbestellten 
Extraposten. 
I Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für die Beförderungs- 
Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist 
enthaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden 
bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende 
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie 
nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf 
das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
1u. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne 
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, 
zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. 
Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß 
daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des 
Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
g. 69. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn 
verseßen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde 
festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist 
daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein 
umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung 
auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem 
Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem 
Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und 
vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bock verlangt. 
II 
  
zeit. 
a. Beförde- 
rungszeit bei 
nicht normal- 
mäßiger Be- 
spannung. 
b. Anhalten 
unterwegs. 
Postillonc. 
a. Dienst- 
kleidung. 
b. Sitz des 
Postillons. 
Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich be-e Wechseln mit 
gegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. den Pferden. 
Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das 
Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
1V Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthaus o. Vorfahren 
oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim 
Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur 
Weiterreise bestellen. „ 
beim Post= oder 
Gasthause.
	        
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