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2. Zoll- und Steuer-Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juni d. Is. den nachstehenden Beschluß gefaßt:
In Ergänzung der Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr-
von Bier (Central-Blatt 1888 S. 720), wird Folgendes bestimmt:
Die Vergütung wird auch auf solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 20 kg
Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher als 4 J— für
100 kg besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem Steuerwerthe von 80 Pf. entsprechende
Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden sind
Für Bier von dieser Zubereitung beträgt die Vergütung 80 Pf. für das Hektoliter.
Brauereien, welche sowohl dieses schwächere, als auch das gehaltreichere Bier der im §. 1
der gedachten Vorschriften bezeichneten Art ausführen, wird die Vergütung nur nach dem
niedrigeren Satze von 80 Pf. gewährt.
Im übrigen finden die bezeichneten Vorschriften auch bei der Ausfuhr dieses leichter ein-
gebrauten Bieres sinngemäße Anwendung.
Berlin, den 22. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juni d. J. beschlossen, Netze für die Hochseefischerei in
die Nachweisung der zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke — Anlage E 1
zu den Normativbestimmungen für die Hafenregulative, Central-Blatt 1888 S. 761 ff., — und zwar als
Bootsmannsgut unter Titel VII daselbst aufzunehmen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juni d. J. beschlossen, daß in den Städten Cöln,
Düsseldorf und Ruhrort gemischte Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des
Zolltarifs aufgeführten Waaren gestattet werden können.