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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den nachstehenden Bestimmungen über die
zollamtliche Abfertigung der zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet mit der Eisenbahn
bestimmten Passagiereffekten mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, daß dieselben vom 15. Juli d. Is.
an in Geltung treten.
Berlin, den 30. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Bestimmungen
über die zollamtliche Abfertigung der zur unmittelbaren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet
mit der Eisenbahn bestimmten Passagiereffekten. «
Die seitens der Eisenbahnverwaltung von Ausland zu Ausland eingeschriebenen, zur unmittelbaren
Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet bestimmten Passagiereffekten werden auf Antrag der Eisenbahn—
verwaltung beim Eingang an Stelle der im Eisenbahn-Zoll-Regulativ vorgeschriebenen Abfertigung dem
nachstehend angeordneten Verfahren unterworfen:
1. Vom Zugführer oder dem sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung ist über die
bezüglichen Passagiereffekten auf Grund der Gepäckkarten für jedes hiernach in Betracht kommende Grenz-
muster 3. ausgangsamt ein Verzeichniß nach dem anliegenden Muster A in zweifacher Ausfertigung anzufertigen
und nebst den Gepäckkarten unter Vorweisung der zugehörigen Gepäckstücke dem Grenzeingangsamt zu
übergeben. Die Vorweisung erfolgt in der Regel in oder neben dem von den übrigen Gepäckstücken ent-
leerten Wagen. Eine Ueberführung der Gepäckstücke in den Revisionssaal soll nur dann gefordert werden,
wenn dies im Interesse der Zollsicherheit für erforderlich erachtet wird. In den Verzeichnissen sind die
zu je einem Gepäckschein gehörigen Kolli unter Beifügung der Nummer desselben sowie der Aufgabe= und
Bestimmungsstation nach der Gesammtzahl und dem Gesammtbruttogewicht auf einer Zeile vorzutragen.
2. Seitens des Eingangsamts wird nach Vergleichung der Verzeichnisse mit den Gepäckkarten
von dem Vorhandensein der darin aufgeführten Kolli Ueberzeugung genommen; ergeben sich hierbei
Differenzen, so sind die bezüglichen Vorträge in den Verzeichnissen entsprechend zu berichtigen. Demnächst
werden die Gepäckstücke mit einer an geeigneter Stelle aufzuklebenden Marke versehen, welche den Vermerk
trägt: „In N. N. zollamtlich zur Durchfuhr durch das Zollgebiet abgefertigt“, und ohne spezielle Revision
sowie ohne Verschlußanlage dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung wieder
ausgefolgt. Die Verzeichnisse sind von letzterem und dem Abfertigungsbeamten unter Beisetzung des
Datums zu unterzeichnen und die Unikate derselben, nachdem sie mit der fortlaufenden Nummer und dem
Amtsstempel versehen sind, nebst den Gepäckkarten dem Eisenbahnbeamten zu übergeben. Die Eintragung
muner B. der Verzeichnisse in das nach dem anliegenden Muster B zu führende Register erfolgt erst nach Schluß der
— Abfertigung auf Grund der beim Amt zurückbleibenden Duplikatverzeichnisse. Zur Eintragung der Ver-
zeichnisse kann statt des vorstehend bezeichneten besonderen Registers das Begleitschein-Ausfertigungs-Register
benutzt werden.
3. Der Beauftragte der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch die Unterzeichnung der Ver-
zeichnisse in Vollmacht seiner Verwaltung die Verpflichtung, vorbehaltlich des in Ziffer 5 erörterten Aus-
nahmefalls, die in den Verzeichnissen aufgeführten Kolli binnen der darin bestimmten Frist uneröffnet dem
bezeichneten Grenzausgangsamt zu gestellen beziehungsweise dieselben seinem Nachfolger im Dienst, auf
welchen damit die Pflicht der Gestellung übergeht, nebst den Begleitpapieren zuzuführen.