489
Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juli 1892. 6 As 28.
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Ergänzung der Bestim-
mungen im §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands und der Anlage bD zu diesem Para-
sichtskarte der überseeischen Post- Dampfschifflinien im
Weltpostverkehr . 508
Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Ermãchtigung zur
rapden 9
. Gandel- und Gewerbe-Wesen: Neues Vetzeicher 80 Vornahme von Civilstands. Altenn — Todesfall; — Ere
regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den An- quatur-Ertheilungen. —-
forderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten 5 Foll- und Stener-Wesen: Bestelung eines Stations-
490 ontrobdbbsss 512
Gartenbau= 2c. Anlagen .
.PostuudilcgkapheuWele-I Bedingungen für die Be-
theiligung an einer Stadt--Fernsprecheinrichtung; — Ueber-
Polizei- Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiet 513
1. Eisenbahn = Wesen.
BVekanntmauachung,
betreffend Ergänzung der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlauds und der Anlage D zu diesem Paragraphen.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom
30. Juni d. J nachstehende Ergänzungen der Bestimmungen im §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands und der Anlage D zu diesem Paragraphen beschlossen:
1. Die Bestimmung im §S. 48 A 3c des Betriebs-Reglements ist wie folgt zu fassen:
„c) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrinsaure und chlorsaure Salze
enthalten (wegen Wachspulver und Streichhölzer vergl. Anlage D lla und IV);“
2. Im Eingange der Bestimmung unter I#a#der Anlage D ist hinter den Worten „Ruborit
(einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),“ einzuschalten:
„aus Wachspulver (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und
Hexenmehl (Lykopodium)."
Vorstehende Ergänzungen treten am 1. August d. Is. in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
73