Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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des Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht. Bei der großen 
Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung von Kassenstatuten für Orts-Krankenkassen 
Rücksicht zu nehmen ist, kann ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Orts-Krankenkasse ver- 
wendbar wäre, nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung darauf zu prüfen, ob 
sie unverändert in das Statut für eine bestimmte Kasse aufgenommen werden kann. Die Erläuterungen, auf 
welche die dem Texte des Statuts in Klammern () beigefügten Ziffern hinweisen, werden diese Prüfung vielfach 
erleichtern. Eine genaue Beachtung derselben muß bei dem Gebrauche des Entwurfs vorausgesetzt werden. 
2. Bei Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung »ausgegangen, daß eine Ausdehnung. 
der Versicherungspflicht auf die im 8. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Klassen von Per— 
sonen nicht erfolgt ist; eine solche Ausdehnung kann übrigens nicht durch ein Kassenstatut, sondern 
nur durch die am angeführten Orte vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder 
eines weiteren Kommunalverbandes ausgesprochen werden. 
3. Bei Abfassung des Entwurfs sind durchgehends die Verhältnisse einer Orts-Krankenkasse ins 
au gefaße welche für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks angehörende Gewerbszweige 
errichtet wird. 
Derselbe bietet aber auch für die Aufstellung der Statuten solcher Kassen, welche nur für einen 
Gewerbszweig (ein Handwerk), sowie solcher, welche für sämmtliche Gewerbszweige in einer Gemeinde 
errichtet werden sollen, eine ausreichende Anleitung. 
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Kassenstatuten 
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, z. B. die Vorschriften über die Beauf- 
sichtigung und Schließung der Kassen, ist in das Statut nur soweit aufgenommen, als es nothwendig 
erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Kassenmitgliedern eine 
ausreichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweckmäßig erachtet wird, 
das Kassenstatut in dieser Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu vereinfachen, werden die er- 
forderlichen Ergänzungen oder Streichungen an der Hand der Bemerkungen leicht auszuführen sein. 
5. Die im Texte des Statuts vorkommenden Klammern deuten, soweit sie nicht durch die Be- 
merkungen besonders erläutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte nach den Um- 
ständen beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern einge- 
schlossenen Fassungen, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, die Wahl zu treffen ist. 
  
Auf Grund der §5. 16 und 23 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379; Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. April 1892, 
Reichs-Gesetzbl. S. 417) errichtet der Gemeindevorstand [Magistrat! von N. U)# nach Anhörung der Be- 
theiligten 20 das nachstehende Kassenstatut: 
[Auf Grund der §§. 16, 23, 36 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379; Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. April 1892, 
Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird für die Orts-Krankenkasse in auf Beschluß der 
Generalversammlung das nachstehende revidirte Kassenstatut erlassen. Dasselbe tritt vom 1. Januar 1893 
ab an die Stelle des bisherigen Kassenstatuts ttvr ... ] 
I. Name, Umfang und Sitz der Kasse. 
8. 1. 
Unter dem Namen: () 
[Orts-Krankenkasse der Tischler, Drechsler, Böttcher und verwandter Gewerbel 
Erläuterungen. 
  
Zum Eingang. 
(1) Statute für neu zu errichtende Orts-Krankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach Anhörung 
der Betheiligten (Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten (C. 23 des Gesetzes). 
Wenn für eine bestehende Orts-Krankenkasse das bisherige Statut durch ein umgearbeitetes neues Statut ersetzt 
werden soll, so gehört die Beschlußnahme über die Fassung des neuen Statuts zu den Obliegenheiten der General-- 
versammlung der Kasse (5. 36 des Gesetzes). 
(2) Soll der Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier die Worte einzuschieben: 
mit Genehmigung 2c. (Bezelchnung der höheren Verwaltungsbehörde.) 
Zu 8. 1. 
(1) Die Wahl des Namens der Kasse ist frei; wo derselbe nicht von den Gewerbszweigen, für welche die Kasse 
bestimmt ist, hergenommen wird, empfiehlt sch der Zusatz: „Orts-Krankenkasse für u. s. w.“
	        
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