Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebniß einer ärztlichen Untersuchung 
abhängig machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen geknüpft ist, 
beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person erst mit dem Tage, an welchem der- 
selben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei 
Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als bewirkt. 
[Die Anmeldung muß enthalten: 1 
den Vor= und Zunamen des Angemeldeten, 
die Beschäftigung, in welcher er steht, 
seine derzeitige Wohnung, 
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht.]h 
Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges von Krankenunterstützung fort. G) 
.. .·- . .. 8. 8. ·... ....... 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des 8. 2 angehören, scheiden aus der Kasse aus: 
1. durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn sie denselben spätestens drei 
Monate vor Schluß des Rechnungsjahres bei dem Vorstande anmelden und vor dem 
Ablauf des Rechnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglieder einer dem §. 75 des Kranken- 
n# genügenden Hülfskasse geworden sind (vergleiche §. 2 Absatz 1 des 
tatuts); · 
2. durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn ihr Arbeitgeber erst nach 
Beginn der Beschäftigung einer Innung, für welche eine Innungs-Krankenkasse bereits 
vorher bestand, beitritt und diesen Beitritt dem Vorstande der Orts-Krankenkasse drei Monate 
zuvor nachgewiesen hat; E) 
3. durch Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung. 
8. 9. 
In dem Falle des 8. 8 Ziffer 3 bleiben die bezeichneten Personen, solange sie sich im Gebiete 
des Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit— 
glieder einer anderen Orts-Krankenkasse oder einer Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse 
oder einer Knappschaftskasse werden, Mitglieder der Kasse, wenn sie ihre dahin gehende Absicht binnen 
einer Woche nach dem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Beschäftigung beim Kassenvorstande anzeigen. 
Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Beiträge (§. 31) zum ersten Fplligleitstermine gilt der ausdrück- 
lichen Anzeige gleich, sofern dieser Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen ein- 
wöchigen Frist liegt. 
Für diese sowie für die auf Grund des §. 5 der Kasse freiwillig beigetretenen nichtversicherungs- 
pflichtigen Mitglieder erlischt die Mitgliedschaft durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung bei 
dem Kassenvorstande, oder, falls die Kassenbeiträge an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht gezahlt 
werden, mit dem zweiten Zahlungstermine.2 Für die: bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig 
gewordenen Beiträge bleiben die Ausgeschiedenen verhaftet. 
D. Meldepflicht der Arbeitgeber. 
# · « §.10.(1) 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des 8. 2 Mitglied 
der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung lspätestens am letzten 
  
(4) Vergleiche Bemerkung 4 zu F. 10. 
(5) Vergleiche §. 54 a des Gesetzes. 
Zu K. 8. 
8 Lerpleiche, 11 abüat, 5 des Gesetes. 
insichtli es Ausscheidens Derjenigen, welche Mitglieder einer In Kr , vergleiche 
". 1 nösah Fürlchlrhe e gens g Innungs-Krankenkasse werden, verg ch 
Zu §. 9. 
(1) Vergleiche §. 27 Absatz 1 des Gesetzes. 
(2) Vergleiche §. 19 Absatz 6 und §. 27 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu §. 10. 
(1) Bergleiche §. 49 des Gesetzes.
	        
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