Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagtcen. 
  
–. No. 2 
  
  
(No. 345.) Statut für die Tuchmacher-Korporation zu Grüneberg. Vom #2sten No- 
vember 182). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die Tuchmacherzunft zu 
Grüneberg die Mangelhaftigkeit ibrer, in Ermangelung der vorlängst verlorenen 
Zunftartikel, observanzmäßig bestehenden Verfassung anerkannt, und selbst ange- 
tragen hat, sie auf eine, den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechende Weise, 
zur Erreichung gemeinnütziger Enzwecke, ordnen zu dürfen; so haben Wir diesem 
Ansuchen wohlgefällig Statt gegeben, und das Statut für die Korporation der 
Tuchmacher zu Grüneberg in nachfolgender Art genehmigt. 
II. Von der Korporartlon überhaupt. 
§&#. 1. Die Tuchmachermeister zu Grüneberg bilden eine Korporation, 
welche den veralteten und unpassenden Handwerksgebräuchen entsagt, und die Lei- 
kung ihrer gemeinsamen Angelegenheiren cinem selbst gewahlten Vorstande an- 
vertraut. 
§. 2. Jedes Mitglied der Korporation, welches in der von dem Ma- 
gistrat aufzunehmenden Rolle verzeichnet sieht, hat bei der Wahl des Vorstan- 
des eine Stimme. 
. 3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist der Nachweis der Erlernung 
des Tuchmachergewerbes und die Erwerbung des Bürgerrechts in Gruneberg 
erforderlich. 
§#. J. Jedes Mitglied ist befuge, nach eigener Wahl Gehülfen zu hal- 
ten und Lehrlinge anzunehmen. Das letzere erforderk in jedem Falle einen schrift- 
lich abzufassenden, und vor dem Vorstande zu verlautbarenden, Lehrkontrakt mit 
den Eltern oder dem Vormunde de- Lehrlings. Zur Beförderung des Fleißes 
sollen künftighin nur solche Lehrlinge zu Gehülfen erklärt werden dürfen, 
Jahrgang 1821. welche 
(Ausgegeben zu Berlin den 3sten Januar 1824.)