Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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S. 2. 
Zwangsweise Mitgliedschaft. 
6. 63 Abs. 1.) Alle in genannter Fabrik sund im Komtor derselben] gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung kraft Gesetzes als versicherungs- 
pflichtige Mitglieder der Kasse an, lsofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen- 
standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt istl.- 
C. 2b.) Befreit von diesem Zwange sind: 
a) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, [Handlungsgehülfen und -Lehrlingels, deren 
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 62/8 Mark für den Arbeitstag oder, sofern 
Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das 
Jahr gerechnet, übersteigt, ssowie solche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, für welche 
die in Artikel 60 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechte weder aufgehoben noch 
beschränkt sindl; 
C. bs Abs. 1.) b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den 
Anforderungen des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse sind. 
C. 75 Abs. 2.) Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hülfskasse eintritt, welches in seiner bis- 
herigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu bean- 
spruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die 
Beschäftigung befreit. 
. 1 Abs. 5.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird 
ner Dur öschnitswersh in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde 
estgesetzt. 
G. 3a.) Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien: ) 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs- 
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch 
auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.G 
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstande abgelehnt, so entscheidet auf 
Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. 
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der 
Firma von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, 
b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die An- 
meldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben 
bereits erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, 
  
Erläuterungen. 
Zu S. 2. 
(1) Fällt aus, wenn die hier bezeichneten Personen durch statutarische Bestimmung auf Grund des F. 2 
Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes dem Versicherungszwange unterworfen sind. 
(2) Die Hülfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis 
erbringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8. 76 genügt; das dem 
betreffenden Mitgliede der Hülfskasse im Krankheitsfall zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearheiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des 
Kassenstatuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
· (8)Dicaußerdemim§.3bdesGesetzesvorgeseheneBefreiungvonderMitglicdschaftaquntragdes 
ArbeitgeberswirdfürBetriebs-(Fabrik-)KrankenkasseninderRegelnichtinBctrachtkommen. 
(1) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Firma zur Erfüllung 
ihrer entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint.
	        
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