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Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgende Abtheilungen G)
eingetheilt:
1.
2.
3.
20. . « «» Z
Für jede Abtheilung wird in gesonderter Wahlhandlung auf je 0r Mitglieder ein Ver-
treter gewählt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 130] theilbar, so ist für die überschießende
Zahl, wenn dieselbe /15] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der
Wahlversammlung, welche [3] Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in den Fabrikräumen
erfolgen muß, anzugeben. ·
Wahlberechtigt und wählbar sind die großjährigen, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindlichen Kassenmitglieder mit Ausschluß derjenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 3
Ziffer 2 angehören.
Die Wahl erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 28 Absatz 3 und 4. ·
Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die erstmalig
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahlen finden im Dezember für das
folgende Kalenderjahr statt. Z
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet durch die Abtheilung,
von welcher er gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt.
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme. Der
Vertreter der Firma führt (Die Vertreter der Firma führen zusammen] für je (60 in der Fabrik
beschäftigte versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmt-
licher Stimmen.)
8. 31.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angube der Verhandlungsgegenstände
durch einen mindestens [3] Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabribräumen berufene.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt:
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und
der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstan5d, ·
2. im [April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahresrechnung.
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. [Die Be-
rufung der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der szehntel Theil ihrer
Mitglieder es beantragt.] .
(3) Die Bildung von Abtheilungen ist nicht erforderlich, wird sich aber für Kassen von größerem Umfange
schon zur Vermeidung der Schwierigkeiten empfehlen, welche mit einer Wahl durch die Gesammtheit der wahl-
berechtigten Kassenmitglieder verbunden sind. Z
Wird die Wahl nach Abtheilungen beliebt, so werden auch die Abtheilungen und die Vertheilung der
Vertreter auf dieselben durch das Statut festgestellt werden müssen, da es mindestens zeilelhaft ist, ob eine Be-
stimmung, nach welcher die Abtheilungen für die jedesmalige Wahl durch den Vorstand zu bilden sind, der Vor-
schrift des Gesetzes, nach welcher das Statut Bestimmung über die Zusammensetzung der Generalversammlung zu
treffen hat, genügen würde. · »
Die Abtheilungen können, örtlich oder nach Mitgliederklassen gebildet werden, z. B. nach dem verschiedenen
Zweigen des Betriebes. .
(4) Für die Zahl der zu wählenden Vertreter ist hiernach die Zahl sämmtlicher der abtheilung ange-
hörenden Kassenmitglieder (also z. B. auch der minderjährigen) maßgebend. Dies ist nothwendig, um für die Be-
messung der Vertretung des Arbeitgebers eine richtige Grundlage zu gewinnen. »
Die hier vorgesehene Art der Vertheilung der Vertreter aus die Abtheilungen wird vor der Zutheilung
einer bestimmten Zahl von Vertretern an jede Abtheilung meist den Vorzug verdienen, da sie die wechselnde Zah
der in jeder Abtheilung vorhandenen Mitglieder berücksichtigt und zugleich eine bequeme Grundlage für die Bemessung
des Stimmrechts der Vertretung der Firma in der Generalversammlung bietet.
Zu §. 31.
1) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich nothwendig.